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Umsatzsteuer Deutschland - Schweiz


24.09.2006 11:18 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von




hallo,

folgenden sachverhalt bzgl. Umsatzsteuer.

ich bin selbständig und vermittel u.a. für eine schweizer firma werbung im internet. die schweizer firma hat eine internetseite die für den deutschschprachigen raum (D-CH-A) ausgelegt ist. ich versuche über agenturen oder direktkunden (international) werbeeinnahmen zu generieren. ich aquriere den kunden und die schweizer firma stellt dem kunden die leistung in rechnung (vertraglich festgelegt). vom gezahlten betrag erhalte ich einen vertraglich festgelegten prozentsatz als provision. diese provision sollte dann von mir in rechnung gestellt werden. die frage ist: wird bei der rechnung die ich an die schweizer firma stelle eine umsatzsteuer fällig? wenn ja warum? wenn nicht warum?


früher war die firma in österreich, bedingt durch die UID Nr. war es kein problem. nun ist die firma in die schweiz umgezogen und ich muß die erste rechnung für das 2005 jahr fertigmachen.

vielen dank
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Schweiz Umsatzsteuer Deutschland
Antwort vom
24.09.2006 | 12:21
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer bezüglich Ihrer Leistung ist, da Sie unzweideutig umsatzsteuerlicher Unternehmer sind, der Ort der Leistung zu prüfen.

Diesbezüglich ist zuerst einmal festzustellen, dass es sich bei Ihrer Vermittlungsleis-tung nicht um eine Lieferung handelt, da Sie nicht die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschaffen. Bei einer Lieferung wäre grundsätzlich der Ort der Lieferung an dem Ort, an dem diese beginnt.
Da es sich bei Ihrer Leistung jedoch um eine sonstige Leistung handelt, ist der Ort dieser an dem Ort, an dem Sie Ihr Unternehmen betreiben.
Somit wäre dieser im Inland, so dass Ihre sonstige Leistung in Deutschland steuerbar wäre.

In Ihrem Fall ist jedoch zum einen die Ausnahme des § 3 a II Nr. 4 UStG, zum anderen die der §§ 3 a III, IV UStG zu prüfen.

§ 3 a II Nr. 4 UStG:
Eine sonstige Leistung als Vermittlungsleistung, wie diese von Satz eins dieser Norm gefordert wird, liegt in Ihrem Falle vor, da Sie Werbung im Internet vermitteln.
Satz zwei findet keine Anwendung, da die Schweiz Drittland im Sinne der EU ist, so dass ein dortiger Unternehmer über keine UmsatzsteuerIDNummer hinsichtlich der Schweiz verfügen kann.
Satz drei veranlasst uns, zumindest einen Blick in § 3 a IV Nr. 10 UStG zu werfen, um die Anwendbarkeit des § 3 a II Nr. 4 UStG zu bejahen oder auszuschließen.

§ 3 a III, IV UStG:
Nach Ihrer Darstellung wird die Vermittlungsleistung gegenüber einem Unternehmer ausgeführt, so dass der Wegweiser – wie schon bezogen auf Satz drei des § 3 a II Nr. 4 UStG besagt – in den § 3 a IV führt.
In Ihrem Fall liegt eine Kombination hinsichtlich § 3 a IV UStG der Sätze 3 und 10 vor, da Sie vermittelnd im Rahmen der Werbung für ein Schweizer Unternehmen tätig sind.
Somit scheidet bei der Ortsbestimmung der Grundsatz des § 3 a I UStG wie auch die Ausnahme des § 3 II Nr. 4 UStG aus.
Sollte jemand zu einem anderen Ergebnis kommen, würde dies wegen des Auflebens der Ausnahme des § 3 a II Nr. 4 UStG zu keinem anderen Ergebnis des Ortes der sonstigen Leistung führen, da in beiden Alternativen der Ort nicht im Inland, sondern sich in der Schweiz befindet.

Aus den oben geprüften Gründen ist der Ort Ihrer sonstigen Leistung als Vermittlungsleistung in der Schweiz, so dass die Leistung in Deutschland nicht steuerbar ist.

Sie dürfen somit keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen, da Sie diese ansonsten trotz Vorliegens einer nicht steuerbaren Leistung in Deutschland an das Finanzamt abführen müssten, somit Ihre Leistung für den Schweizer mangels Vorsteuerabzuges um 16 % teuerer würde.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt