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Umsatzeinbußen nach Verkehrsunfall


13.10.2009 15:58 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Folgender Sachverhalt:

Nach einem Verkehrsunfall (Ein PKW hat mich auf dem Fahrrad übersehen) habe ich diverse Verletzungen im Schulterbereich erlítten. Folglich musste ich meine Zahnarztpraxis auf ein Minimum runter fahren und habe somit Umsatzeibussen erlitten.
Mein derzeitiger Anwalt hat den Vergleichzeitraum der letzten Jahre herangezogen und einen Durchschnittsumsatz vor Steuern etc. berechnet. Diesen hat er als Grundlage genommen, jedoch dann nur in der Klage den Gewinn nach Abzug der geschätzten Steuern geltend gemacht. Warum kann ich nicht den ganzen Umsatzrückgang gerichtlich geltend machen? Oder hat sich mein Anwalt vertan? Macht man nun den Umsatz oder nur den entgangenen Gewinn geltend? Klageschrift liegt mir vor und soll nun von mir bestätigt werden.

Vielen Dank und mit freundlihen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Verkehrsunfall
13.10.2009 | 16:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Durch die Gewährung von Schadensersatz soll der Geschädigte grundsätzlich so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde.

Dementsprechend gehört zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden entsprechend § 252 BGB auch der entgangene Gewinn.

Dieser wird bei Selbständigen dadurch berechnet, dass man von dem Roherlösen in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis die ersparten Betriebskosten abzieht.

Für den Fall des Verdienstausfallschadens eines Zahnarztes ist das OLG Hamm beispielsweise von dem durchschnittlichen Monatsumsatz abzüglich ersparter variabler Kosten von 14 Prozent ausgegangen. (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.1995, 13 U 111/94)

Es sind somit nach dieser Rechtssprechung nur die Betriebsausgaben, nicht jedoch die Einkommenssteuer abzuziehen, weswegen Sie Ihren Anwalt auf diese Entscheidung hinweisen sollten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

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