Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema KFZ.
Hallo!
Mein Lebenspartner und ich haben uns getrennt.Sein Auto ist auf meinen Namen angemeldet.Mein Name steht im Fahrzeugbrief und ebenfalls in der Zulassung.Beides ist leider nicht für mich verfügbar und in seinem Besitz.Er weigert sich,dass KFZ auf seinen Namen umzumelden.Gibt es für mich eine Möglichkeit,das Fahrzeug für mich abzumelden ohne im Besitz der Dokumente zu sein?Würde es Sinn machen,dass Auto z.B. als gestohlen zu melden?
Vielen Dank für die Antwort.
MfG
Antwort geschrieben am 29.11.2011 08:17:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
>> Gibt es für mich eine Möglichkeit,das Fahrzeug
>> für mich abzumelden ohne im Besitz der
>> Dokumente zu sein?
Nein, abmelden können Sie das Fahrzeug nur, wenn Sie im Besitz der Fahrzeugscheine sind, da diese von der Zulassungsstelle entwertet werden. Darüber hinaus benötigen Sie dafür die Nummernschilder des Fahrzeuges.
>> Würde es Sinn machen,dass Auto z.B.
>> als gestohlen zu melden?
Da das Fahrzeug nicht gestohlen wurde, sondern sich beim Eigentümer befindet, sollten Sie es nicht als gestohlen melden, da Sie sich damit selbst gem. § 145d StGB strafbar machen könnten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
www.RA-Bordasch.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.11.2011 08:22:00
Der Eigentümer laut Fahrzeugbrief bin ich.Wenn mein Ex-Partner damit fährt,habe ich keinen Anspruch und keine Handhabe?Es sollte doch eine Möglichkeit geben,an mein Eigentum lt.Brief zu gelangen?
Der Eigentümer laut Fahrzeugbrief bin ich.Wenn mein Ex-Partner damit fährt,habe ich keinen Anspruch und keine Handhabe?Es sollte doch eine Möglichkeit geben,an mein Eigentum lt.Brief zu gelangen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.11.2011 09:03:24
Sehr geehrte Fragestellerin,
möglicherweise liegt ein Missverständnis vor.
Sie müssen unterscheiden zwischen dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeuges. Der Halter, der im Fahrzeugbrief vermerkt ist, ist nicht zwingend der Eigentümer des Fahrzeuges.
Da Sie in Ihrer Frage "Sein Auto ist auf meinen Namen angemeldet." geschrieben haben, ging ich davon aus, dass Ihr Ex-Freund der Eigentümer des Fahrzeuges ist.
Wenn Ihr Ex-Freund allerdings nur der Besitzer des Fahrzeuges sein sollte, also derjenige der es benutzt ohne Eigentümer zu sein, haben Sie als Eigentümer grundsätzlich einen Herausgabeanspruch gegen Ihren Ex-Freund sowohl hinsichtlich der Fahrzeugpapiere als auch hinsichtlich des Fahrzeuges; § 985 BGB.
Erfüllt er den Herausgabeanspruch nicht, müssen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
Gem. § 1006 BGB besteht eine gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch der Eigentümer ist. Sie müssten daher in einem gerichtlichen Verfahren auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere und/oder des Fahrzeuges im Zweifel beweisen, dass Sie Eigentümer des Fahrzeuges sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrte Fragestellerin,
möglicherweise liegt ein Missverständnis vor.
Sie müssen unterscheiden zwischen dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeuges. Der Halter, der im Fahrzeugbrief vermerkt ist, ist nicht zwingend der Eigentümer des Fahrzeuges.
Da Sie in Ihrer Frage "Sein Auto ist auf meinen Namen angemeldet." geschrieben haben, ging ich davon aus, dass Ihr Ex-Freund der Eigentümer des Fahrzeuges ist.
Wenn Ihr Ex-Freund allerdings nur der Besitzer des Fahrzeuges sein sollte, also derjenige der es benutzt ohne Eigentümer zu sein, haben Sie als Eigentümer grundsätzlich einen Herausgabeanspruch gegen Ihren Ex-Freund sowohl hinsichtlich der Fahrzeugpapiere als auch hinsichtlich des Fahrzeuges; § 985 BGB.
Erfüllt er den Herausgabeanspruch nicht, müssen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
Gem. § 1006 BGB besteht eine gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch der Eigentümer ist. Sie müssten daher in einem gerichtlichen Verfahren auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere und/oder des Fahrzeuges im Zweifel beweisen, dass Sie Eigentümer des Fahrzeuges sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bordasch direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

