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Frage geschrieben am 01.02.2012 09:10:34

Umlegungsmaßstab Nebenkostenabrechnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 696
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

suche einen Rat; und zwar habe ich einen Formular-Mietvertrag (Zweckform Einheitsmietvertrag 2873)wo ich nicht wirklich den Verteilerschlüssel definieren kann. Und zwar steht dort folgendes:

Die Kosten der Sammelheizung und Warmwasserversorgung werden nach den vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bestimmten Abrechnungsmaßstäben umgelegt, wie z.B. nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach umbauten Raum der beheizten(Räume). Sind Verbrauchserfassungsgeräte vorhanden (Wärmezähler und/oder Heizkostenverteiler, Warmwasserkostenverteiler), so wird ein Anteil der Kosten in Höhe von _______% (wurde nichts eingetragen ist das OK?) nach Verbrauch aufgeteilt.

Der Umlegungsmaßstab für die übrigen Neben- und Betriebskosten wird vom Vermieter nach dem Verhältnis der Wohnfläche festgelegt. Soweit Verbrauchs- oder verursachungsbezogene abgerechnet werden können, erfolgt die Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage des erfassten Verbrauchs bzw. der erfassten Verursachung. Wenn im Laufe der Mietzeit durch zusätzliche technische Ausrüstung des Hauses eine Verbrauchs- oder verursachungsbezogene Abrechnung der Betriebskosten möglich sein sollte, ist der Vermieter berechtigt, durch eine Erklärung in Textform oder Schriftform eine Umlage dieser Betriebskosten nach einen nach einem Verbrauchs- oder verursachungsbezogene Maßstab zu bestimmen. Die Erklärung ist nun vor Beginn eines Abrechnungszeitraums für den kommenden Abrechnungszeitraum zulässig. Waren bis dahin die Betriebskosten, auf die sich der neue Abrechnungsmaßstab bezieht, Bestandteil der Grundmiete, ist diese entsprechend herabzusetzen. Ein Anspruch des Mieters auf Ausrüstung des Hauses mit Geräten zur Verbrauchserfassung besteht nicht.

Meine Fragen:

Das Haus ist ein Mehrfamilienhaus 3 Etagen mit einem Kaltwasserzähler, darf der Vermieter nach Personen abrechnen oder muss er nach der Wohnfläche gehen?

Da ich ein leihe bin und nicht viel Ahnung davon habe bin ich immer davon ausgegangen das der Vermieter nach Wohnfläche / Parteien und Personen abrechnen darf ist das nach den Mietvertrag auch Rechtenes?

Es wurde kein Verteiler bestimmt weder schriftlich noch mündlich.

Danke schon mal im Voraus




Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Nach § 4 der Heizkostenverordnung hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Es müssen also Verbrauchsmessgeräte vorhanden sein.

Nach § 7 I HeizKV muss der Vermieter mindestens 50 % der Kosten nach tatsächlichem Verbrauch, den Rest nach Wohnfläche ( oder umnbauten Raum- eher selten ) abrechnen.

Die übrigen Betriebskosten sind nach § 556 a I BGB nach dem Verhältnis der Wohnfläche abzurechnen, sofern im Mietvertrag keine anderer Umlegungsmaßstab enthalten ist.

Nach Personen darf also nur abrechnet werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Auch dann dürften aber nur die Betriebskosten - nicht Heiz-und Warmwasserkosten- nach diesem Maßstab umgerechnet werden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt.

Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2012 10:08:21

Hallo nochmal,

und danke für Ihre schnelle Antwort!

Also habe ich es richtig verstanden das er alle Nebenkosten (außer Heizungkosten/Warmwasserkosten) nur auf die Wohnfläche verteilen darf! Wenn es nach Personen gegangen wäre hätte dies im Mietvetrag stehen müssen!

Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2012 10:38:07

Sie haben richtig verstanden.
Sie können mir bei Bedarf die Abrechnung und den Mietvertrag in Kopie ( per email oder Fax ) überlassen zwecks weiterer Bearbeitung. Hierfür würden aber weitere Kosten entstehen, die ich Ihnen vorab mitteilen würde.

So oder so wünsche ich viel Erfolg und noch einen schönen Tag

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Umlegungsmaßstab Nebenkostenabrechnung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-02-01
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