Frage geschrieben am 14.07.2010 09:45:12
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Umlegung Stromleitung bei Anbau/Leitungsrecht fehlt
Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1355Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wer muss die Kosten tragen: Der Nachbar, der Stromversorger oder wir? Gilt bei fehlendem Leitungsrecht eine Art Gewohnheitsrecht zur Stromdurchführung (seit 1961)?
Antwort geschrieben am 14.07.2010 10:18:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Ein Leitungsrecht ist ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück und beinhaltet das Recht, eine oder mehrere Leitungen (z. B. Strom, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Telefon, usw.) auf dem fremden Grundstück zu verlegen und zu betreiben. Es wird als Belastung des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Nach Ihrer Aussage ist ein solches Leistungsrecht mangels konkreter Parteivereinbarung nicht vorhanden respektive auch nicht im Grundbuch eingetragen.
Danach hat Ihr Nachbar dieses offensichtlich fahrlässig unterlassen, also das Leitungsrecht zu bestellen und im Grundbuch eintragen zu lassen.
Dieses kann nach meiner Meinung auch nicht zu Ihren (Kosten-)Lasten gehen, was heißt, dass entweder der Stromversorger oder Ihr Nachbar dafür zahlen müssen.
Eine Art Gewohnheitsrecht zur Stromdurchführung scheidet meines Erachtens (auf Grundlage meiner ersten vorläufigen Einschätzung) ebenfalls aus:
Es gibt zwar das Rechtsinstitut der so genannten unvordenklichen Verjährung
Nach der unumstrittenen Auffassung des Bundesgerichtshofs und der Literatur liegt unvordenkliche Verjährung vor, wenn „der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von vierzig Jahren als Recht besessen [wurde] und [...] weitere vierzig Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestanden" (BGHZ 16, 234, 238).
Dieses liegt hier aber anscheinend nicht vor, da so viel Zeit noch nicht verstrichen ist.
Andererseits wäre natürlich folgendes möglich:
Ihr Nachbar könnte einwenden, dass Sie sich nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Form der Grundbucheintragung berufen können, weil dieses gegen Treu und Glauben verstoßen würde, vor dem Hintergrund, dass bereits seit 1961 das faktische „Leitungsrecht" besteht und von Ihnen stets geduldet wurde.
Dieses müsste aber Ihr Nachbar nachweisen, wobei die diesbezüglichen Anforderungen nicht zu unterschätzen sind.
Gegebenenfalls sollten Sie weiteren Rechtsrat in Anspruch nehmen, falls sich Ihr Nachbar oder der Stromversorger weiterhin hinsichtlich einer Zahlung weigern.
Ich stehe Ihnen dann gerne zur Verfügung, wobei Ihnen dann eine hier gezahlte Erstberatung angerechnet und gutgeschrieben würde.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
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