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Umlageschlüssel für Betriebskosten wie Wartung


29.04.2012 14:30 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann




Sehr geehrte Damen un Herren,

die nachfolgende Frage soll nur von einem Fachanwalt/in für Mietrecht beantwortet werden!


Möchte die Betriebskosten für ein MFH mit 10 Wohneinheiten (45 -131 m² Wohnfläche je Wohneinheit) abrechnen.

Jede Wohneinheit hat eine Etageheizung.

Gem. Mietvertrag ist der Umlageschlüssel Wohnfläche für alle nicht verbrauchsabhängige Betriebskosten vereinbart.

Die Heizkosten zahlen die Mieter direkt an den Versorger. Die Wasserkosten werden nach Verbrauch abgerechnet.

Somit müssten eigentlich alle weiteren nicht verbrauchsabhängige Betriebskosten nach der anteiligen Wohnfläche umgelegt werden!

Die Wartung für die Etageheizung habe ich als Vermieter durchführen lassen, die Kosten betragen 80, --€ pro Wohneinheit.

Die Kosten für die Schornsteinfeger durchgeführte Abgaswegeüberprüfung, beträgt 31,42€ je Wohneinheit, plus eine Grundgebühr von 29, --€ für das ganze Haus.

Die Miete für jeweils einen Wasserzähler beträgt 8,80€ je Wohneinheit.

Muss man aufgrund der mietvertraglichen Regelung, die Gesamtkosten für Wartung, Schornsteinfeger und Miete Kaltwasserzähler, nach der anteiligen Wohnfläche umlegen?

Dies würde jedoch dazu führen, dass die Mieter der großen Wohnungen im Vergleich zur kleinsten Wohnung (z. B. für die Wartung) fast das dreifache bezahlen müssten, obwohl die angefallenen Kosten für jede Wohneinheit gleich waren!?

Mit welchem Umlageschlüssel (Wohnfläche oder Wohneinheit) müssten die drei o. g. Kostenarten abgerechnet werden?

Vielen Dank für Ihre Mithilfe und noch einen schönen Sonntag!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema:
Betriebskosten Wartung Umlageschlüssel
29.04.2012 | 16:17

Antwort

von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
69 Bewertungen
77/12

Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre
Frage geschrieben am 29.04.2012 14:30:24
Umlageschlüssel für Betriebskosten wie Wartung
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 30,00

Die vertragliche Regelung entspricht der gesetzlichen in § 556a Abs. 1 BGB. Danach sind VERBRAUCHSUNABHÄNGIGE Betriebskosten nach der Wohnfläche zu verteilen. Dabei ist die Wohnfläche der jeweiligen Wohnung in ein Verhältnis zur Gesamtwohnfläche zu setzen. Der so ermittelte Prozentsatz ist für die von dem Mieter zu tragenden Betriebskosten im Verhältnis zu den Gesamtbetriebskosten anzusetzen.
Eine Umlegung der Betriebskosten Wartung, Schornsteinfeger nach der anteiligen Wohnfläche ist auch in der Muster- Betriebskostenabrechnung von

Both, Betriebskostenlexikon, 2. Auflage 2007/Teil 2 Abeits- und Beratungshilfen/ C., Rn. 483

enthalten.

Eine Umlegung dieser Kosten nach der Wohnfläche erscheint ungerecht, ist aber gesetzlich gedeckt.

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer (ergänzten) Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen

Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)



ANTWORT VON
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
Münster

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