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Frage geschrieben am 10.02.2011 14:27:30

Umlagen - Müllabfuhrnachforderung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 950
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unser Haus hat vom Hausbesitzer eine Nachforderung für Müllabfuhr erhalten, die fast 1.600 Euro beträgt, und zwar für den Zeitraum ab 2006. (Ich habe die zuständige Behörde angerufen und mir wurde gesagt, die Verjährungsfrist betrage 4 Jahre plus das Jahr, in dem die Nachforderung gestellt wird. Von daher sei also nichts einzuwenden.)

Müssen wir Mieter - d.h. diejenigen, die ab 2006 schon hier gewohnt haben, was bei mir der Fall ist - diese Nachforderung zahlen?


Antwort geschrieben am 10.02.2011 14:38:24
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:

Nach einer Entscheidung des BGH vom 05.07.2006 (Az.: VIII ZR 220/05) darf der Vermieter die ihm erst jetzt in Rechnung gestellten Müllgebühren noch auf die Mieter umlegen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Wenn der Gebührenbescheid der Stadt erst jetzt erlassen wurde, dürften die Kosten also noch auf die Mieter umgelegt werden.

Voraussetzung dafür ist aber, dass die Umlage auf die Mieter binnen 3 Monaten nach Erhalt des Bescheides erfolgt - der Vermieter darf sich damit also nicht ewig Zeit lassen.

Hat der Vermieter den Gebührenbescheid also schon im Oktober 2010 erhalten, wäre eine Umlage auf die Mieter erst im Februar 2011 verspätet und kann keine Nachforderung begründen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt



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Umlagen - Müllabfuhrnachforderung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-02-17
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