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Frage geschrieben am 02.03.2010 21:48:16

Umkleide Zeit von angeordneter Dienstkleidung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4560
Hallo Liebe Rechtsanwälte,

Ich habe eine frage bezüglich der rechtlichen Auffassungen und Urteile von tragen einer Dienstkleidung in einem Krankenhaus.
Unsere technische Abteilung muss nach Vorgabe der QM- Abteilung und Genehmigung des Dienstgebers eine Dienstkleidung während der Arbeitszeit tragen, die wir auch nicht außerhalb des Hauses mit nach Hause nehmen dürfen. Das tragen von privater Arbeitskleidung ist in unserem Unternehmen nicht erlaubt zu tragen.
Anfang September musste die tarifliche Abeitszeiterhöhung nach AVR von 38,5 Stunden auf 39 Stunden erhöht werden. Dies hatte zur Folge, dass wir nach Rücksprache in unsere Abteilung die Arbeitszeit Freitags um 15 min erhöhen und die Frühstückspause um 15 min verkürzen.
Dies hatte zur Folge in der Abteilung, dass wir die Umkleidezeit welche schon ca. 5 Jahre mündlich vereinbart war (und in einer Höhe von 15 min täglich an die Frühstückspause angehangen wurde) und auch so im Dienstplan über diese Zeit eingetragen war, von dem Dienstgeber ganz gestrichen wurde mit der Begründung, dass die Dienstkleidung freiwillig von dem Unternehmen gestellt und gewaschen wird.
Die Frage ist nun, ob dieses Vorgehen von Seiten des DG rechtens ist und ob und in welcher höhe uns eine Vergütung der Umkleidezeit rechtlich zusteht nach AVR Recht oder anderer Rechtsprechung.
Ich benötige zu dieser Problemstellung eine rechtsverbindliche Aussage und wenn es geht auch mit Gerichtsurteile.

Liebe Grüße


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Umkleidezeiten sind dann Arbeitszeit, wenn das Umkleiden zur Arbeitsleistung gehört, die der Arbeitnehmer schuldet.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahr 1994 z. B. entschieden, daß bei Krankenschwestern die Umkleidezeit Arbeitszeit sei, wenn die Dienstkleidung vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und gereinigt werde, und die Kleidung in einem dafür vorgesehenen Raum gewechselt werde müsse und wenn die Kleidung während des Dienstes zu tragen sei; vgl. BAG, Entscheidung vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 220/94.

Interessant ist auch folgende Entscheidung des BAG, in der es wörtlich heißt, „Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann“; siehe BAG, Entscheidung vom 10.11.2009 - 1 ABR 54/08.


2.

Damit wird man in Ihrem Fall davon auszugehen haben, daß sich bei der Umkleidezeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt. Schließlich müssen Sie die Dienstkleidung während der Arbeitszeit tragen, und dürfen sie auch nicht mit nach Hause nehmen.


3.

Bezüglich der Höhe der Vergütung für die Zeit des Umkleidens wird man keine Unterschiede zur „normalen“ Arbeitszeit machen dürfen, gerade weil Umkleidezeit - jedenfalls im Krankenhaus - Arbeitszeit ist.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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