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Meine Tochter wurde in den USA geboren und kam mit zwei Jahren mit mir nach Deutschland (Vater stimmte zu). Ich erhielt bei der Scheidung nach US Recht das alleinge Sorgerecht. In den letzten 7 Jahren war sie nur zweimal in USA, ansonsten kam der Vater zu Besuch.
Der Vater verlangt jetzt, dass er unsere Tochter die ganzen Sommerferien (6 Wochen) zu sich holt und ich dafür bezahlen soll.
Unsere Tochter ist 9 Jahre als und will selbst nicht wirklich in die USA und wenn sie muss, dann höchstens 10 Tage (ihre eigenen Worte).
Nach dem Scheidungsurteil, müsste ich sie einmal im Jahr für zwei Wochen in die USA bringen und er müsste einmal für zwei Wochen kommen.
Muss ich unsere Tochter in die USA bringen für 6 Wochen oder überhaupt? Inwieweit wird der Wille des Kindes berücksichtigt? Wer muss für die Kosten aufkommen? Wie sieht es aus, wenn unsere Tochter in den USA ist und er sie nicht mehr zurückgeben will?
Mein Exmann zahlt Unterhalt nach US-Scheidungsurteil, dass ist gerade mal die Hälfte, was er nun nach Dt.Recht zahlen müsste. Kann ich mehr Unterhalt verlangen?
LG
Antwort geschrieben am 05.05.2011 12:52:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Gemäß den internationalen Vereinbarungen mit den USA ist die dort ergangene Entscheidung in Deutschland mit gleicher Wirkung anzuerkennen wie eine entsprechende inländische Entscheidung.
Deshalb ist maßgeblich das Scheidungsurteil, wonach sie das Kind für zwei Wochen im Jahr in die USA bringen müssten.
Sie sind daher nicht verpflichtet, auf die Forderung des Vaters, die vom Scheidungsurteil nicht gedeckt ist, einzugehen.
Sollte allerdings ihre Tochter sich weigern, so müsste entsprechend dem Kindeswohl eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob dieser Besuch beim Vater für das Kindeswohl nicht schädlich wäre. Hierzu wären gemäß ihrem derzeitigen Aufenthalt die deutschen Gerichte zuständig.
Für die Kosten des Aufenthalts und der Reise ist in erster Linie das Scheidungsurteil maßgeblich. Sofern sie mit ihrem geschiedenen Ehemann keine andere Vereinbarung getroffen haben, wäre es grundsätzlich seine Aufgabe, das Kind bei Ihnen abzuholen und es wieder zurückzubringen sowie die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
Sofern ihnen das Sorgerecht zugesprochen worden ist, müsste ihr Mann dies auch berücksichtigen und akzeptieren. Für den Fall, dass er ihre Tochter nicht zurückgibt, wäre dann eine Zwangsvollstreckung aus dem Scheidungsurteil notwendig, die allerdings mit erheblichem Aufwand, Mühen und Kosten verbunden ist, insbesondere im Ausland.
Sofern die Scheidung in den USA erfolgt ist und amerikanisches Recht maßgeblich ist, richten sich die Beiträge auch nach dem dortigen Recht. Eine Erhöhung gemäß den Grundsätzen im deutschen Recht kommt daher leider nicht in Betracht.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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