Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 133 weitere Antworten zum Thema Umgangsrecht.
Ich habe mich von meiner eifersüchtigen und schnüffelnden Freundin getrennt. Im Rahmen des Trennungsstreites kam es zu einem Schlagabtausch, in den die beiden Kinder der Freundin involviert wurden durch aktive Beeinflussung der Mutter /Ex-Freundin.
Um mich zu schikanieren, beantragte die Ex-Freundin beim Familiengericht eine Einstweilige Anordnung wegen Dringlichkleit ohne mündliche Anhörung. Hintergrund war, daß ich einige meiner Mails an die Mutter unter "CC" als Kopie auch an die 14 jährige Tochter geschickt habe, damit diese auch MEINE Sichtweise erfährt.
Das Gericht lehnte den Antrag der Ex-Freundin ab, empfahl aber eine Übereineinkunft mit dem erklärten wechselseitigen Verzicht auf Kontakt. in diesem Zusammenhang wurde auf § 165 verwiesen und gesagt, ein Konatktverbot gegen die Tochter könne ohnehin nicht erlassen werden, da u.U. zu klären sei, ob ich als Freund nicht auch Umgangsrecht zu den Kindern hätte.
Gibt es wirklich ein Recht auf Umgang mit Kindern des Partners nach einer Trennung, wenn man nicht der leibliche Vater ist?
Antwort geschrieben am 24.01.2012 11:44:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Natalia Chakroun
Subbelrather Straße 247-249, 50825 Köln, Tel: 015786763106, Fax: 022195439485
Sozialrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 8
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.
Grundsätzlich haben Kinder immer ein Umgangsrecht zu ihren Eltern nach § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch.
Daneben tritt das Umgangsrecht mit anderen Berugspersonen nach § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch. Neben den Großeltern und den Geschwistern regelt der Absatz 2 des § 1685, dass auch enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, ein Umgangsrecht rechtfertigen. Voraussetzung ist eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und der Bezugsperson. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Zu beachten ist jedoch immer, dass alles zu unterlassen ist, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beziehungsweise zur Bezugsperson beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Darunter fällt evtl. auch das Weiterleiten der von Ihnen geschilderten emails.
Da Sie nach Ihrer Schilderung mit den Kindern zusammengelebt haben, spricht vieles für die Annahme, dass Sie eine solche Bezugsperson sein könnten. Sie wären dann evtl. der sog. soziale Vater. Wichtig ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass nur dann ein Umgangsrecht bejaht wird, wenn der Umgang dem Wohl der Kinder dient.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung zu bieten.
Mit freundlichen Grüßen
N. Chakroun
www.rechtsicher.com
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Natalia Chakroun
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2012 12:55:36
Sehr geehrte Frau RAin Chakroun,
ich habe mit meiner Ex-Freundin und ihren 2 Töchtern (14 und 11Jahre alt) 8 Monate zusammengelebt. Ich war zu dieser Zeit arbeitslos und habe durch Arbeit in Haus und Garten meinen Teil zum Familenbudget beigetragen.
In dieser Zeit habe ich unzählige Waschladungen gewaschen, aufgehängt, abgenommen, zusammengelegt, staubgesaugt, aufgeräumt, unzählige Male Schuhe geputzt und weggeräumt, mit den Kindern recht viel Zeit verbracht, sie alleinverantwortlich betreut, auf ihren Wusch auch oft zur Schule gebracht und DVD_Abende gestaltet.
Nie hätte ich daraus einen Anspruch abgeleitet, weil es meinem eigenen Verständnis widersprochen hätte.
Aber als die Mutter mit dreisten Lügen sogar soweit ging, zu behaupten, ich würde sie belästigen, weil ich immer wieder die Herausgabe meiner Restsachen verlangte und ich merkte, daß sie die Kinder immer mehr gegen instrumentalisierte, was letztlich in einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gipfelte, der von ihrem Anwalt sogar mit besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Anhörung gestellt wurde, da war selbst meine Beherrschung vorbei und ich habe 2 Schriftsätze unter CC an die ältere Tochter weitergeleitet. Auch ein langjähriger ehrenamtlicher Richter tut eben auch mal etwas für seine die Reinhaltung seiner Ehre...
Daß das Gericht letztlich den Antrag ablehnen wollte und vorher den Parteien vorschlug, eine Übereinkunft zu schließen, sich nicht mehr zu kontaktieren, wurde eben darauf hingewiesen, daß bei einer streitigen Entscheidung geprüft werden müsse, ob ich nicht ein Umgangsrecht hätte. Das war mir völlig neu und daher die Frage, was für ein Recht ein Lebensgefährte theoretisch habe...ich möchte dieses vermeintliche Recht nach § 1685 (habe wohl die Zahl im Termin falsch verstanden) auch nicht in Anspruch nehmen. Daher habe ich auch aus einer m.E. guten Rechtsposition heraus zum Wohl der Kinder der Übereinkunft zugestimmt.
Aber ich beobachte eben in vielerlei Bereichen einen GROSSEN Unterschied zwischen dem Rechtsgefühl der Bürger und dem Gesetz und das macht mir Sorge...oft leben die Menschen Juristen eben als Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Gesetz betrügen...in einem Gemeinwesen mit dem Prädikat "Rechtsstaat" ein sehr bedenklicher Aspekt!
Sehr geehrte Frau RAin Chakroun,
ich habe mit meiner Ex-Freundin und ihren 2 Töchtern (14 und 11Jahre alt) 8 Monate zusammengelebt. Ich war zu dieser Zeit arbeitslos und habe durch Arbeit in Haus und Garten meinen Teil zum Familenbudget beigetragen.
In dieser Zeit habe ich unzählige Waschladungen gewaschen, aufgehängt, abgenommen, zusammengelegt, staubgesaugt, aufgeräumt, unzählige Male Schuhe geputzt und weggeräumt, mit den Kindern recht viel Zeit verbracht, sie alleinverantwortlich betreut, auf ihren Wusch auch oft zur Schule gebracht und DVD_Abende gestaltet.
Nie hätte ich daraus einen Anspruch abgeleitet, weil es meinem eigenen Verständnis widersprochen hätte.
Aber als die Mutter mit dreisten Lügen sogar soweit ging, zu behaupten, ich würde sie belästigen, weil ich immer wieder die Herausgabe meiner Restsachen verlangte und ich merkte, daß sie die Kinder immer mehr gegen instrumentalisierte, was letztlich in einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gipfelte, der von ihrem Anwalt sogar mit besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Anhörung gestellt wurde, da war selbst meine Beherrschung vorbei und ich habe 2 Schriftsätze unter CC an die ältere Tochter weitergeleitet. Auch ein langjähriger ehrenamtlicher Richter tut eben auch mal etwas für seine die Reinhaltung seiner Ehre...
Daß das Gericht letztlich den Antrag ablehnen wollte und vorher den Parteien vorschlug, eine Übereinkunft zu schließen, sich nicht mehr zu kontaktieren, wurde eben darauf hingewiesen, daß bei einer streitigen Entscheidung geprüft werden müsse, ob ich nicht ein Umgangsrecht hätte. Das war mir völlig neu und daher die Frage, was für ein Recht ein Lebensgefährte theoretisch habe...ich möchte dieses vermeintliche Recht nach § 1685 (habe wohl die Zahl im Termin falsch verstanden) auch nicht in Anspruch nehmen. Daher habe ich auch aus einer m.E. guten Rechtsposition heraus zum Wohl der Kinder der Übereinkunft zugestimmt.
Aber ich beobachte eben in vielerlei Bereichen einen GROSSEN Unterschied zwischen dem Rechtsgefühl der Bürger und dem Gesetz und das macht mir Sorge...oft leben die Menschen Juristen eben als Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Gesetz betrügen...in einem Gemeinwesen mit dem Prädikat "Rechtsstaat" ein sehr bedenklicher Aspekt!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2012 13:01:55
Das vermag ich aus juristischer Sicht nicht weiter kommentieren zu können.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für eine glimpfliche Trennung.
Das vermag ich aus juristischer Sicht nicht weiter kommentieren zu können.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für eine glimpfliche Trennung.
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