Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 170 weitere Antworten zum Thema Tochter.
Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Umgangsrecht mir meiner 14-jährigen Tochter.
Das Kind lebt seit unserer Scheidung 2001 bei Ihrer Mutter in Irland und kommt in den Schulferien zu Besuch nach Deutschland. Bisher kam sie immer zu mir und zu den Großeltern (meine Eltern), die ebenfalls hier in der selben Stadt wie ich in Deutschland wohnen.
Leider verlief der Einfluss der Mutter und der Großeltern nicht in meinem Sinne; mittlerweile möchte das Mädchen in Deutschland nur bei den Großeltern sein, ich selber werde weitgehend ignoriert.
Ich akzeptiere die Entscheidung meiner Tochter, allerdings möchte ich nicht hinnehmen, dass ich hier in Deutschland von wesentlichen Entscheidungen ausgenommen werde. So sagen mir die Großeltern (und auch die Mutter bzw. das Kind selbst) nicht, wann genau sie hier ist und was im einzelnen geplant ist. Eher durch Zufall erfahre ich dann mal gelegentlich, dass evtl. weitere Auslandreisen in Urlaubsgebiete geplant sind u.ä.
Meine Fragen:
1. Können die Mutter und die Großeltern mich tatsächlich ignorieren und von wesentlichen Entscheidungen ausnehmen? Ich bin z. B. strikt dagegen, dass meine Tochter von hier aus in Länder wie etwa Saudi-Arabien reist, da ich mit der dortigen Menschenrechts-Situation nicht einverstanden bin. Bisher war ich der Ansicht, dass ich für meine Tochter die absolute Verantwortung trage, sobald sie hier in Deutschland ist, immerhin bin ich der Vater.
2. Kann ich die Großeltern hier in Deutschland per Gesetz zwingen, mich über die wesentlichen Aktionen hier zu informieren bzw. meine Erlaubnis einzuholen, solange das Kind bei ihnen ist?
Bitte teilen Sie mir mit, welche Rechte ich als Vater in der o.g. Angelegenheit habe. Wichtig ist mir auch, auf welche Gesetze (Paragraphen) ich mich beziehen kann, um der Mutter und den Großeltern dies mitzuteilen.
Freundliche Grüße,
HansMichael
Antwort geschrieben am 10.01.2011 10:30:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
1.
Da Sie 2001 geschieden wurden, gehe ich davon aus, dass kein gemeinsames Sorgerecht von Ihnen und Ihrer Ex-Frau besteht.
Soweit ihr dieses alleine zusteht, gehört dazu auch die Bestimmung des Aufenthaltsrechts.
Die Verantwortung zusammen mit der Mutter tragen Sie dagegen nur, wenn die Tochter in Ihrer Obhut ist, nicht dagegen, wenn sie sich bei den Großeltern oder sonst wo in Deutschland befindet.
2.
Ihre Eltern oder Ihre Exfrau können Sie nicht zwingen (sofern Sie kein Sorgerecht haben), Informationen an Sie zu geben, Erlaubnisse wäre ohnehin nicht erforderlich.
Massgeblich ist letztlich immer das Kindeswohl und die Entscheidung der Tochter, abhängig natürlich vom Alter.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Tel: 08054-9233
Fax: 08054-9234
ra.zuern@gmail.com
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 10.01.2011 10:46:43
Sehr geehrter Fragesteller,
meine Antwort zum Auskunftsanspruch (Ihnen gegenüber) war wohl etwas missverständlich, bedarf daher doch noch der Ergänzung wie folgt:
Gem. § 1686 BGB haben Sie einen Anspruch auf Information gegen Ihre Exfrau. Das dazu notwendige berechtigte Interesse haben Sie.
Bei Verstössen dagegen, müsste das Gericht diesen mit Ordnungsmitteln durchzusetzen versuchen, letztlich kann es bis zu einer Teilentziehung der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB kommen.
Je geringer Ihr tatsächlicher Umgang ist, umso ausführlicher und intensiver ist der Anspruch auf Information.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
meine Antwort zum Auskunftsanspruch (Ihnen gegenüber) war wohl etwas missverständlich, bedarf daher doch noch der Ergänzung wie folgt:
Gem. § 1686 BGB haben Sie einen Anspruch auf Information gegen Ihre Exfrau. Das dazu notwendige berechtigte Interesse haben Sie.
Bei Verstössen dagegen, müsste das Gericht diesen mit Ordnungsmitteln durchzusetzen versuchen, letztlich kann es bis zu einer Teilentziehung der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB kommen.
Je geringer Ihr tatsächlicher Umgang ist, umso ausführlicher und intensiver ist der Anspruch auf Information.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.01.2011 13:16:05
Hallo Herr Zürn,
vielen Dank für die prompte Antwort!
Eine Frage habe ich dazu allerdings noch: Sie schreiben, "Da Sie 2001 geschieden wurden, gehe ich davon aus, dass kein gemeinsames Sorgerecht von Ihnen und Ihrer Ex-Frau besteht." Das stimmt soweit, ich habe nie ein Sorgerecht beantragt, es war auch bisher nicht erforderlich.
Was kann ich tun, um ebenfalls ein Sorgerecht zu bekommen? ich will unbedingt zum Wohl des Kindes sicherstellen, daß ich weiß, wann sie sich wo aufhält, sobald sie in Deutschland ist. Meine Exfrau werde ich gerichtlich wohl nicht belangen können, da sie, wie gesagt in Irland lebt und daher tun kann, was sie will. Habe ich gegenüber den Großeltern wirklich absolut keine Rechte, dürfen diese hier in Deutschland wirklich alleine die Erziehung übernehmen?? Wo bleiben meine Werte?
Vielen Dank noch einmal für Ihre Antwort.
Viele Grüße,
ein verzweifelter Papa
Hallo Herr Zürn,
vielen Dank für die prompte Antwort!
Eine Frage habe ich dazu allerdings noch: Sie schreiben, "Da Sie 2001 geschieden wurden, gehe ich davon aus, dass kein gemeinsames Sorgerecht von Ihnen und Ihrer Ex-Frau besteht." Das stimmt soweit, ich habe nie ein Sorgerecht beantragt, es war auch bisher nicht erforderlich.
Was kann ich tun, um ebenfalls ein Sorgerecht zu bekommen? ich will unbedingt zum Wohl des Kindes sicherstellen, daß ich weiß, wann sie sich wo aufhält, sobald sie in Deutschland ist. Meine Exfrau werde ich gerichtlich wohl nicht belangen können, da sie, wie gesagt in Irland lebt und daher tun kann, was sie will. Habe ich gegenüber den Großeltern wirklich absolut keine Rechte, dürfen diese hier in Deutschland wirklich alleine die Erziehung übernehmen?? Wo bleiben meine Werte?
Vielen Dank noch einmal für Ihre Antwort.
Viele Grüße,
ein verzweifelter Papa
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.01.2011 15:20:18
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wenn Ihre Ex nicht einverstanden ist (was nach Ihrem Sachvortrag wohl zu unterstellen ist), müssten Sie Klage auf Abänderung gem. § 1696 BGB erheben.
Diese wird nur dann erfolgreich sein, wenn das Kindeswohl aus nachhaltigen und triftigen Gründen dies erfordert.
Gründe, die nur Sie und nicht Ihre Tochter betreffen, sind daher nicht beachtlich.
Angesichts der Tatsache, dass Ihre Tochter im Ausland wohnt und den Kontakt mit Ihnen nicht sucht, sind die Chancen voraussichtlich nicht sehr gut, müssten aber im Einzelfall geprüft werden und sind auch vom Alter der Tochter abhängig.
Wenn die Scheidung in Deutschland war, müssten Sie den Antrag bei dem Familiengericht Ihres jetzigen Wohnsitzes einbringen.
Für eine exakte Aussage müssten Sie das Datum der Einrechung der scheidung bei Gericht sowie das genaue Scheidungsdatum benennen.
Evtl. hat Ihre Ex nämlich gar nicht das alleinige Sorgerecht, dann wären Sie in einer viel günstigeren Position.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wenn Ihre Ex nicht einverstanden ist (was nach Ihrem Sachvortrag wohl zu unterstellen ist), müssten Sie Klage auf Abänderung gem. § 1696 BGB erheben.
Diese wird nur dann erfolgreich sein, wenn das Kindeswohl aus nachhaltigen und triftigen Gründen dies erfordert.
Gründe, die nur Sie und nicht Ihre Tochter betreffen, sind daher nicht beachtlich.
Angesichts der Tatsache, dass Ihre Tochter im Ausland wohnt und den Kontakt mit Ihnen nicht sucht, sind die Chancen voraussichtlich nicht sehr gut, müssten aber im Einzelfall geprüft werden und sind auch vom Alter der Tochter abhängig.
Wenn die Scheidung in Deutschland war, müssten Sie den Antrag bei dem Familiengericht Ihres jetzigen Wohnsitzes einbringen.
Für eine exakte Aussage müssten Sie das Datum der Einrechung der scheidung bei Gericht sowie das genaue Scheidungsdatum benennen.
Evtl. hat Ihre Ex nämlich gar nicht das alleinige Sorgerecht, dann wären Sie in einer viel günstigeren Position.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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