366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
954 Besucher | 5 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Umgangsrecht mit Kleinkind
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Umgangsrecht mit Kleinkind

Umgangsrecht mit Kleinkind


22.04.2012 12:45 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich bin Vater eines 9monatigen Sohnes, der aus einer nicht-ehelichen Beziehung hervorging. Meine Ex-Partnerin wohnt mittlerweile 40 km entfernt in einer ca. 70-80qm grossen Wohnung zusammen mit Eltern.

Unter Hinweis auf Äußerungen des von meiner Ex eingeschalteten Jugendamtes und des Umstandes, dass mein Sohn noch fast Säugling ist, haben wir uns nach einigem hin-und-her darauf verständigt, dass ich 2 x (1x Wochentag ca. 2-3 h, 1 x Wochenende ca. 3-4 h) in der Woche zu dem Kleinen fahre.(Sie sagt, ich kann auch öfter aber ich arbeite ja auch noch ...).

Nachteilig finde ich, dass immer irgendjemand dabei ist, wenn ich meine Zeit bei dem Kleinen habe. Sein Zimmer ist zu klein als dass man da ordentlich mit ihm spielen oder sich beschäftigen kann, so dass es immer auf das Wohnzimmer rausläuft.

Mittlerweile bin ich aber der Auffassung, dass es der Entwicklung des Kleinen auch nicht nachteilig gegenüber sein kann, wenn er auch mal zu mir kommen würde, stundenweise versteht sich und natürlich auch noch nicht das ganze Wochenende.

Einmal hat das auch schon geklappt (OK, mein Zugeständnis: Ex war dabei) doch als er nach 2-3 h anfing zu weinen, meinte sie, dass er sich bei mir nicht wohlfühlt und es damit noch etwas zu früh wäre.

Da ich trotz Vaterschaftsanerkennung so oder so in der schwachen Position und ihr quasi ausgeliefert bin, was die Besuche betrifft, haben wir uns nach mühsamen Verhandlungen darauf verständigt, dass er jetzt

a) alle 6-8 Wochen zusammen mit ihr einen Nachmittag zu mir kommt;
b) wir die Besuchszeiten unter der Woche ausweiten, um den Kontakt zwischen mir und ihm weiter zu intensivieren. Hier muss ich aber sagen, dass ich seit der Trennung so gut wie keinen Termin habe verpasst, um ihn zu besuchen!!

Meine Frage wäre eine Einschätzung dahingehend, ob unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, der Wohnsituation und der Entfernung die unter a) und b) getroffene Regelung einen durchaus akzeptablen Kompromiss darstellt (den ich mir gefallen lassen "muss") oder ob ich als Vater auch in dem Alter des Kindes weitergehende Rechte zwecks Einführung in meinen Sozialraum habe.

Ihre Einschätzung sollte sich an OVG-(oder höherer) Rechtsprechung - vorzusgweise Münster/Düsseldorf) - orientieren und davon ausgehen, dass die Entwicklung des Kindes ansonsten "normal und unauffällig" ist.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Umgangsrecht Kleinkind
22.04.2012 | 13:15

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
295 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Nach § 1684 BGB hat jeder Elternteil das Recht auf Umgang mit dem Kind. Dies ist unabhängig vom Kindesalter. Sinn und Zweck des Umgangsrechts ist es unter anderem, einer Entfremdung vorzubeugen. Der Umfang des Umgangsrechts richtet sich dabei nach dem jeweiligen Einzelfall, nicht unbedingt nach dem Alter des Kindes. Hier ist natürlich auch die Entfernung zum Wohnort des Kindes zu berücksichtigen und auch, inwieweit das Kind in Ihrem Haushalt seinem Alter entsprechend versorgt werden kann.
Die Rechtsprechung gewährt bei kleinen Kindern in der Regel ein Umgangsrecht von einigen Stunden vor oder nach dem Mittagsschlaf, wobei diese Vorgabe nicht starr ist, sondern es auch darauf ankommt, ob Sie als Vater einen Säugling angemessen versorgen können. Dies bedeutet auch, dass Sie das Umgangsrecht in Ihrem Haushalt wahrnehmen können. Anders wird man dies beurteilen müssen, wenn das Kind noch gestillt wird. Es gibt Rechtsprechung, die bei kleineren Kindern bis zu einem Alter von 4 Jahren Umgangszeiträume mit bis zu 4 Stunden als ausreichend ansieht (OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 45, 46; OLG Hamm FamRZ 1990, 654, 655).
Wichtig ist gerade bei Kleinkindern, dass der Umgang regelmäßig ist, damit das Kind sich nicht von Ihnen und Ihren Verwandten entfremdet. Allgemein geht die Rechtsprechung dahin, dass man bei kleineren Kindern eher kürzere Umgangszeiten, die jedoch häufiger stattfinden, für angemessen hält.

Vor diesem Hintergrund halte ich die zwischen Ihnen gefundene Regelung, dass ein Besuch bei Ihnen nur alle 6 – 8 Wochen stattfindet, nicht für angemessen, wobei es sicherlich darauf ankommt, wie häufig Ihre Besuche wochentags sind und ob Sie Ihren Sohn an den Wochenenden dazwischen sehen oder nicht.
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.





Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach

Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468

Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

Nachfrage vom Fragesteller 22.04.2012 | 15:32

Guten Tag,

hinsichtlich der abschließenden Beurteilung bitte ich Sie, wie im Sachverhalt geschildert, den Umstand, dass ich den Kleinen parallel zu den 6 bis 8-wöchigen Besuchen bei mir regelmäßig DI für ca. 2-3 h und Samstags für 4-6 h bei der Mutter besuche. Diese Besuche könnten zeitlich etwas ausgedehnt werden, Bereitschaft der Mutter besteht. Statt eines Samstags bei der Mutter wäre der Kleine dann alle 6-8 Wochen (mit der Mutter) bei mir.
Ferner können Sie davon ausgehen, dass ich in der Lage bin, mit dem Kleinen entsprechend umzugehen was die Nahrungsaufnahme, Pflege (Versorgung) und Bespielung angeht.

Nochmals Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.04.2012 | 17:46

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Dauer dieser Besuchszeiten und auch deren Häufigkeit entsprechen dem Kindeswohl und dürften in jedem Falle einer Entfremdung vorbeugen. Aus diesem Grund halte ich die getroffene Vereinbarung für einen guten Kompromiss. Es steht Ihnen natürlich frei, die Umgangszeiten im Einvernehmen mit der Mutter zu erweitern.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

295 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht