Antwort vom
05.01.2012 | 22:40
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.
Zunächst möchte ich Ihnen erst einmal sagen, dass ich Sie verstehen kann, dass Sie sich nun in der aktuellen Situation nicht sicher sind, wie Sie reagieren sollen. Zunächst zahlt der Vater des Kindes, oder wie Sie Ihn nennen "Erzeuger" keinen
Unterhalt und nun möchte er das Umgangsrecht für seinen Sohn geltend machen.
In Ihrem Fall geht es aufgrund des Umgangrechtes um den
§ 1684 BGB. Dieser besagt:
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).
Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt §
277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt
In der Praxis entscheiden aufgrund neuer Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte immer mehr Richter, dass der Vater ein Recht auf den Umgang des gemeinsamen Kindes hat.
Jedoch spielt hier immer das Wohle des Kindes eine sehr große Rolle. Ich finde es daher nicht nur aus juristischer Sicht sondern auch aus menschlicher Sicht äußerst problematisch, wenn Sie Ihren 7 jährigen Sohn einfach in den Zug von Berlin nach NRW setzen, damit er zu seinen Vater fährt.
Er hatte jahrelange bis auf eine Ausnahme keine Bindung zu seinem Vater. Sie sind dazu meines Erachtens nicht dazu verpflichtet dieser Reglung Zustimmung zu erteilen. Es ist nicht absehbar, wie Ihr Sohn auf den Vater reagiert. Letztendlich kann man Ihn nicht zwingen den Kontakt mit seinem Vater aufzunehmen, wenn er dies nicht möchte.
Diese Reglung wie Sie hier in Betracht gezogen wird, halte ich als äußerst problematisch. Zu dem dürfen auch die sozialen Kontakte Ihres Sohnes nicht von heute auf morgen vernachlässigt werden. In der Praxis kommt es daher des öfteren vor, dass genau in solchen Fällen eine Vater-Sohn Bindung in einem begleiteten Umgang über das Jugendamt oder den Kinderschutzbund aufgebaut werden, wo Fachkräfte die für diese spezielle Problematik ausgebildet sind, helfen. Denn Ihr Sohn ist gerade einmal 7 Jahre alt und muss sich erst einmal an seinen Vater gewöhnen.
Weiterhin kann aufgrund des bisher in der Vergangenheit unzuverlässigen Verhalten des Vaters nicht davon ausgegangen werden, dass er auch weiter an einem regelmäßigen Kontakt interessiert ist.
Fazit : Setzen Sie sich mit dem Kindesvater in Verbindung und vertreten Sie die Auffassung, dass die hier vorgeschlagene Regelung nicht dem Kindeswohl entspricht und schlagen Sie Ihm das Angebot eines begleiteten Umgang vor, dass sich hier angenähert werden kann.
Sie können hier zur Unterstützung das Jugendamt aufsuchen. Diese können sich dann auch mit dem Vater des Kindes in Verbindung setzen. Ist keine Einigung möglich, hat der Vater die Möglichkeit Klage auf Umgangsrecht beim Familiengericht einzureichen. Hier wird dann höchstwahrscheinlich ein Sachverständigengutachten eingeholt, in wie weit dieser Kontakt zum Vater unter diesen Bedingungen für das Kind förderlich ist oder es beeinträchtigt. Auch das Jugendamt kann hier eine Stellungsnahme abgeben.
Sollte der Vater tatsächlich Klage einreichen, sollten Sie vor Ort einen Anwalt für Familienrecht mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen beauftragen.Dieser wird Sie dann in dieser Angelegenheit vertreten.
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