Frage geschrieben am 09.07.2010 18:07:17
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Umgangsrecht des Vaters mit 8 Monate alter Tochter
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1557Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Am 3. Januar 2010 zog meine Ehefrau mit meiner jetzt 8 Monate alten Tochter aus dem gemeinsamen Haus aus. Ich war zu dem Zeitpunkt in HH. Jetzt lebt Sie mit einer fragwuerdigen Frau (Schw. Magie, mehrere gescheiterte Beziehungen/ Expartner 1. Jahr in psych. Behandlung, Bereicherung dadurch etc...) als "WG" zusammen. Meine Frau ist bemueht mir Zeit mit mit meiner Tochter zu geben. 1•pro Woche kommt sie ca. 15km zu mir. Ich kann dann mit meiner Tochter und der "Glucke" spielen. 1•pro Woche fahre ich hin um mit meiner Tochter 1 Stunde spazieren zu fahren. Aber nur nach ihrer Laune. "Wenn das nicht klappt oder ist, kannst Du den Besuch Knicken!". Sie muss zum spielen zu mir fahren, denn bei ihr darf ich nicht ins Haus. Wohlbemerkt: Wir sind noch verheiratet!!! Aus meiner Familie durften meine Eltern erst 1• fuer 2 Stunden ihre Enkelin sehen. Sonst keiner, weder das Patenkind meiner Frau (11Jahre) noch Nichten und Neffen (5-14 Jahre), geschweige denn andere Familienangehoerige. "Wenn die kommen hetz ich die Hunde auf sie!" Sie hat sich aber bis zum kennenlernen besagter Freundin mit allen gut verstanden. Mit mir eigentlich auch. Dennoch durfte ich nicht in den Kreissahl. Nur die ( viele sind der Meinung, auch aus ihrem eigenem Freundeskreis) alte Hexe.
So, nun meine Fragen:
1. Welches Umgangsrecht habe ich def. Minimum mit meiner Tochter?
2. Kann die Freundin einen Teil des Umgangsrechts bekommen?
3. Was ist sinnvoll? Scheidungseinreichung von mir oder meiner Frau?
4. Habe ich eine Chance aufs alleinige Sorgerecht?
5. Hat Sie eine Chance aufs alleinige Sorgerecht?
6. Wie alt muss meine Tochter vor dem Gericht M oder FFB minimum sein fuer die Wochenendregel?
7. Muss meine Frau ueberall dabeisein? Kann ich es untersagen? Kann Sie dann Nein sagen?
8. Kann Sie den Umgang mit meiner Familie trotz "Grosselternrecht" verweigern?
9. Urlaub, Weihnachten, mein bzw. Tochters Geburtstag etc... Wie schaut's da aus.
10. Zu 3. Was ist zum Wohle des Kindes gescheiter?
So, das war es jetzt. Nur zur Ergaenzung. Antworten dienen der Information. Das Wohl des Kindes bleibt Prioritaet.
Danke
Antwort geschrieben am 09.07.2010 18:33:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 769
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als verheirateter Vater haben Sie nicht nur das GEMEINSAME Sorgerecht mit Ihrer Frau, sondern auch das Umgangsrecht, einschließlich Wochenendbesuche und Besuche bei den Großeltern.
Das Alter des Kindes ist dabei zweitrangig; eine festgelegte Grenze oder ein Mindestalter gibt es gesetzlich nicht - entscheidend ist allein das Kindeswohl, welches auch schon in diesem Alter den Umgang mit dem Vater und Wochenendbesuche /-übernachtungen umfasst, sofern dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet ist.
Gleiches gilt für Urlaub, Weihnachten und Geburtstage. Ihnen steht das Recht auf Teilnahme zu, allerdings sollte - damit es eben nicht zu Lasten des Kindes geht - eine Regelung getroffen werden. Ist dieses nicht möglich, muss das Gericht auf Antrag einer Partei entscheiden.
Beim Umgang ist weder die Anwesenheit der Kindesmutter oder Dritter erforderlich oder hinzunehmen. Nur wenn gerichtlich eine besondere Form entschieden worden ist, gilt dieses vorrangig.
Dabei können Sie sich auch jede Einmischung Dritter (der besagten "Freundin") verbitten und sogar Unterlassung fordern. Diese Freundin hat keinerlei Rechte und kann daher auch nicht das Umgangsrecht erhalten.
Ein Scheidungsantrag kann derzeit von keiner Partei eingereicht werden, da das Trennungsjahr noch gar nicht abgelaufen und die Voraussetzung für eine sogenannte Härtescheidung nicht ansatzweise erkennbar sind. Danach ist es letztlich egal, wer den Antrag stellt, da Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden und Auslagen, wie Anwaltskosten jede Partei selbst zu tragen hat.
Ob einer Partei das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden kann, kann nicht beantwortet werden. Nur, wenn von einer Partei die Gefährdung des Kindeswohl ausgeht, wird dieses in der Regel ausgesprochen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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