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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mich mit nachfolgendem Sachverhalt an Sie wenden und bitte um Ihren Rat.
Mein Sohn wird jetzt 15 Monate alt. Der Kindsvater und ich haben zu keiner Zeit zusammen gewohnt und die Beziehung beendet als mein Sohn knapp drei Monate alt war. Nachdem sich der Kindsvater von Beginn an nicht eingebracht hat, habe ich ihn gebeten, mir das alleine Sorgerecht zu übertragen. Während der Schwangerschaft habe ich ihm das hälftige Sorgerecht übertragen. Diese Erklärung hat er auch abgegeben und ich habe beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt. Das Verfahren ist seit März 2010 anhängig und wird derzeit vom Jugendamt bearbeitet. Die Schlussbesprechung fand an diesem Montag statt. Aufgrund der Situation tendiert das Jugendamt dahin, mir das Sorgerecht allein zu übertragen. Ich möchte hier erwähnen, dass der Kindsvater seit der Geburt kein richtiges Interesse an seinem Sohn und das gemeinsame Sorgerecht nicht mit Leben erfüllt hat. Die Sorge und Pflege wurde von mir allein ausgeübt. Der Kindsvater wurde nur entsprechend informiert. Alle Bemühungen, ihn dazu zu bewegen, sich bezüglich Arztbesuche, Kita-Auswahl etc. mit einzubringen, sind gescheitert.
Der Umgang wurde nach Vereinbarung mit dem Kindsvater von Februar bis Juni 2010 zweimal in der Woche ausgeübt. Immer mittwochs und sonntags von ca. je 1 bis 3 Stunden. Ab Juni 2010 hat der Kindsvater nicht mehr vor Ort gearbeitet, so dass der Umgang nur noch am Sonntag stattgefunden hat. Damit war er auch zufrieden. Der Umgang fand jedoch nicht regelmäßig statt bzw. nicht in dem vereinbarten Stundenumfang, da dies der Kindsvater nicht wollte. Bislang konnte der Kindsvater keine Bindung zu seinem Sohn aufbauen. Alltägliche Dinge sind ihm nicht geläufig. Termine wurde abgesagt, verlegt oder nicht wahrgenommen. Die vereinbarte Zeit des Umgangs von vier Stunden hat er nur selten wahrgenommen.
Am Montag beim Jugendamt wurde vereinbart, dass der Umgang zukünftig einmal in der Woche am Sonntag für ca. 4 Stunden stattfinden solle und zwar wechselseitig. D. h. einmal bei mir und einmal in der Wohnung des Kindsvaters. Wobei ich dem Friedens willen zugestimmt hatte, nachdem ich ca. eine 3/4 bis 1 Stunde hin und und ca. eine 3/4 bis 1 Stunde zurückfahre. Ich möchte erwähnen, dass der Kindsvater den Umgang immer in meinem Beisein ausübt, da er nach seinen eigenen Angaben nicht die erforderliche Geduld und Erfahrung habe, sich mit seinem Sohn alleine zu beschäftigen bzw. die Verantwortung alleine übernehmen will. Das Jugendamt hat dies auch so festgelegt in der Elternvereinbarung. Soweit so gut.
Am Montag kam es beim Jugendamt zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen mir und dem Kindsvater. Seit dieser Zeit lehnt er jedwede Kommunikation mit mir ab und er weigert sich, in meine Wohnung zukommen und er will mich nicht mehr sehen. Ich möchte erwähnen, das wir in den Monaten davor ein normales Verhältnis hatten. Aufgrund der getroffenen Umgangsregelung ist dies natürlich nicht möglich, da ich beim Umgang immer dabei bin. Jetzt verlangt der Kindsvater von mir, dass ich unseren Sohn "gefälligst" bei seinen Eltern abliefern solle, damit er sein Umgangsrecht wahrnehmen könne. Dies habe ich abgelehnt, nachdem ich mit den Ex-Schwiegereltern eine gesonderte Umgangsregelung habe. Es bliebe vielmehr nur der betreute Umgang beim Jugendamt. Diese Möglichkeit möchte ich jedoch nicht in Betracht ziehen, da ich der Meinung bin, dass dies nicht dem Wohl des Kindes dient. Daraufhin hat der Kindsvater mich in Kenntnis gesetzt, dass er auf seinen Sohn verzichte. Falls ich ihn mal bei seinen Eltern in Betreuung haben sollte, soll ich ihm Bescheid geben, damit er dann mal vorbeifahren kann. Auch die entsprechenden Weihnachtsgeschenke kann ich mir bei den Ex-Schwiegereltern für unseren Sohn abholen. Er hat kein Interesse daran. Diese Aussage, dass er auf den Umgang mit seinem Sohn verzichte und sich völlig rausnimmt, hat er bereits schon vor dem Jugendamt erklärt. Er hat auch erklärt, dass er auf das Sorgerecht verzichte. Da ich den Kindsvater jedoch kenne, kann es durchaus möglich sein, dass sich seine Meinung in den nächsten Tagen wieder ändert und er dann wieder massiv Druck ausübt.
Meine Fragen aufgrund der vorgenannten Sachverhaltsschilderung sind:
1.) Bin ich verpflichtet meinen Sohn zu meinen Ex-Schwiegereltern zu bringen, damit der Kindsvater sein Umgangsrecht wahrnehmen kann? Auch hier ist eine enge Bindung nicht vorhanden. Die Treffen lagen in der letzten Zeit meist ca. vier Wochen auseinander.
2.) Wie habe ich Erklärung des Kindsvaters zu werten, dass er auf den Umgang mit seinem Sohn verzichtet? Kann er seine Meinung diesbezüglich immer wieder ändern und wenn es ihm gerade mal passt, den Umgang verlangen?
3.) Bin ich verpflichtet, im Notfall, den Antrag auf betreuten Umgang zu stellen oder muss dies dann der Kindsvater selbst tun, wenn er dies will?
4.) Gibt es Literatur oder Rechtsprechung zum Umfang des Besuchsrechts eines 15 Monate alten Kindes?
Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen.
Mit besten Grüßen
J.D.
Antwort geschrieben am 18.12.2010 20:41:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1.) Bin ich verpflichtet meinen Sohn zu meinen Ex-Schwiegereltern zu bringen, damit der Kindsvater sein Umgangsrecht wahrnehmen kann? Auch hier ist eine enge Bindung nicht vorhanden. Die Treffen lagen in der letzten Zeit meist ca. vier Wochen auseinander.
Grundsätzlich ist es Sache des Umgangsberechtigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen.
Dem Berechtigten steht es jedoch frei, während der Ausübung des Umgangs den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Das bedarf auch keiner ausdrücklichen Regelung durch ein Gericht. Der Umgangsberechtigte kann also mit dem Kind zu seinen Eltern fahren oder einen Ausflug machen.
Die Regelungen in der getroffenen Vereinbarung sind auch sehr wichtig und zu beachten.
In diesem Zusammenhang sehe ich keine Verpflichtung dazu, dass Sie das Kind zu den Eltern des Kindesvaters bringen müssen.
2.) Wie habe ich Erklärung des Kindsvaters zu werten, dass er auf den Umgang mit seinem Sohn verzichtet? Kann er seine Meinung diesbezüglich immer wieder ändern und wenn es ihm gerade mal passt, den Umgang verlangen?
Jede Umgangsregelung ist an § 1697a BGB zu messen, oberster Grundsatz ist damit das geistig-seelische und körperliche Wohl der Kinder. Diese Behauptungen und die nicht Ausübung des Umgangrechts können mE wohl gegen diesen Grundsatz verstößen.
Bei der Festsetzung der Häufigkeit und Dauer des Umgangsrechts ist sowohl den berechtigten Interessen des Kindes wie auch denen der Eltern Rechnung zu tragen.
Sie müssen beachten, dass durch die Kindschaftsrechtsreform von 1997 das Umgangsrecht als Verpflichtung der Eltern gegenüber dem Kind normiert wurde. Daher kann der Vater nicht "wirklich" auf dieses Recht (das auch Pflicht darstellt) verzichten. Es wurden schon bei Prozesse Zwangsmitteln angeordnet, um dem Vater zu Umgang zu bewegen. Dies ist jedoch in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn dies dem Kindeswohl dient, was in der Regel nicht der Fall ist, aber für einzelne Fälle auch nicht ausgeschlossen werden kann.
Zusammenfassend: Die Äußerung entfaltet Wirkung nur insoweit, als dies dem Kindeswohl nicht dient.
3.) Bin ich verpflichtet, im Notfall, den Antrag auf betreuten Umgang zu stellen oder muss dies dann der Kindsvater selbst tun, wenn er dies will?
Ich habe den Sachverhalt so gelesen, dass der Umgang schon in Ihrer Anwesenheit durchgeführt ist.
Wenn Sie aber meinen, die Umgangsrechtsausübung im Beisein eines Dritten (zB. eines Mitarbeiters des Jugendamtes) sind Sie nicht rechtlich Verpflichtet per se, sondern verpflichtet in Rahmen der elterlichen Sorge, wenn ohne diese Regelung das Kindeswohl gefährdet wäre.
Nach § 158 FamFG wird dem Kind bei einem solchen Antrag -da die elterliche Sorge beiden Eltern zusteht- ein Verfahrensbeistand beigeordnet.
4.) Gibt es Literatur oder Rechtsprechung zum Umfang des Besuchsrechts eines 15 Monate alten Kindes?
Innerhalb der zu Verfügung stehenden Zeit zur Beantwortung der Frage konnte ich keine einschlägige Rechtssprechung zum Thema eines 15-Monaten-Kindes finden.
Was die Literatur angeht, würde ich an Ihrer Stelle die Bibliothek der Humboldt bzw. Freien Universität aufsuchen und dort unter Umgangsrecht recherchieren. Beide sind öffentlich.
Einschlägige Rechtsprechung ist am besten in der Zeitschrift "FamFZ" zu erhalten, die auch in den genannten Bibliotheken zu erhalten ist.
http://www.ub.fu-berlin.de/fbb/jura/
http://www.ub.hu-berlin.de/standorte/kommode/
Ansonsten kann ich Ihnen sehr das Buch "Schnitzler, Familienrecht, 3. Auflage 2010, Beck Verlag" empfehlen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und hoffe sehr, alles wird zu Gunsten des Kindes geregelt sein. Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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