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Guten Abend,
mein Expartner und ich haben uns getrennt als unser Sohn ein halbes Jahr alt war...
Mittlerweile ist er 2 Jahre alt.
Ich habe das alleinige Sorgerecht, weil er es nie haben wollte.
Bisher kamen wir mit den Besuchszeiten (jeden Samstag von 13.30 - 18.30 ) gut klar. Ich habe ihm auch angeboten, dass er auch gerne unter der Woche kommen kann wenn er Zeit hat... Hat er bis jetzt NIE in Anspruch genommen !!
Nun bekam ich vor ein paar Tagen eine SMS dass ich 2 tage Zeit habe zu überlegen ob ich freiwillig das halbe Sorgerecht hergebe sonst muss es ein Gericht entscheiden. Er habe das Recht seinen Sohn am Geburtstag zu sehen, ihn mit in Urlaub zu nehmen und jedes 2. Wochenende GANZ zu haben.
Kann er damit durchkommen ??? Ich bin ja schon kooperativ und biete ihm mehrere Tage an. Aber über Nacht finde ich es einfach zu früh !!! Auch das Sorgerecht will ich nicht teilen...
Was soll bzw. kann ich tun ?
Vielen Dank im Voraus
Antwort geschrieben am 31.03.2011 20:53:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein.
Richtig ist, dass das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr den Vätern nichtehelicher Kindern den Weg zur gemeinsamen Sorge eröffnet hat. Der Gesetzgeber hat die entsprechende gesetzliche Vorlage noch nicht erarbeitet, aber es besteht derzeit bereits die Möglichkeit einen Antrag auf die gemeinsame elterliche Sorge beim Familiengericht zu stellen, wenn Sie als Kindesmutter nicht freiwillig Ihre Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge erklären.
Aber auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts führt nicht automatisch dazu, dass in jedem Fall die gemeinsame elterliche Sorge durch die Familiengerichte im Ergebnis auch ausgesprochen wird. Grundvoraussetzung ist, dass durch die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Weitere Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge ist die Kommunikationsfähigkeit der Eltern.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung gehen allerdings keine Gründe hervor, die gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen würden.
Was das Umgangsrecht angeht, so ist diese absolut gesondert von der gemeinsamen elterlichen Sorge zu betrachten.
Ein bestimmtes Recht auf den Umfang des Umgangs gibt es nicht. Vielmehr wird die Regelung, alle 14 Tage das Wochenende beim anderen Elternteil zu verbringen, als "Notlösung" der Gerichte herangezogen, wenn die Eltern sich nicht über eine Umgangsregelung verständigen können.
Mit 2 Jahren kann das Umgangsrecht durchaus ausgeweitet werden, wobei in der Regel die Gerichte eine Übernachtung erst ab dem Vorschulalter zubilligen, zumal Sie mit dem Kindesvater nicht sehr lange nach der Geburt Ihres Sohnes zusammengelebt haben. Eine feste Grenze gibt es hierbei allerdings auch nicht. Umgangsverfahren sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen.
Ich empfehle Ihnen das Jugendamt zu involvieren, so dass dieses vermittelnd tätig werden kann, was den Umgang und die gemeinsame elterliche Sorge angeht. Der vom Kindesvater angesprochene Ton hat natürlich die Situation verschärft, so dass hier eine Klärung herbeigeführt werden muss.
Können Sie sich auch unter Zuhilfenahme des Jugendamtes nicht verständigen, so bleibt dem Kindesvater nur der Weg zum Familiengericht. Sollte es soweit kommen, empfehle ich Ihnen, sich von einem Fachanwalt für Familienrecht vertreten zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
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