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Umgangspfleger - Verlängerung der Umgangsdauer über FG-Beschluss möglich?


29.08.2010 12:50 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke


| in unter 2 Stunden

Ich bin seit einiger Zeit (mehr als ein Jahr) von meinem Ex-Mann geschieden. Unser gemeinsames Kind lebt ständig bei mir.

Seit ca. 6 Monaten gibt es einen Beschluß, dass der Umgang 1x pro Woche 8 Stunden beträgt.

Es gab vor ca. 3 Monaten Probleme beim Umgang, so dass dieser ca. 2 Monate nicht stattfinden konnte.

Um den Umgang mit dem Kind zu regeln bzw. durchzusetzen, wurde auf Antrag des Vaters vor kurzer Zeit ein Umgangspfleger bestellt.

----------

Hintergrundinfo:
- Zur Zeit des ersten Beschlusses war das Kind noch nicht einmal 1,5 Jahre alt.
- Jetzt ist das Kind ca. 20 Monate alt.
- Die letzten paar Wochen hat der Umgangspfleger 7 Stunden für den Umgang festgelegt, um nach der ca. 2 monatigen Pause wieder langsam anzufangen.

----------

Heute erfahre ich nun vom Umgangspfleger bei der Übergabe:
- Der Vater hat ihn danach gefragt, dass er das Kind ab jetzt auch über Nacht haben wolle. Dem hat der Umgangspfleger nicht zugestimmt.
- Aber er hat nun festgelegt, dass der Umgang ab jetzt = sofort = heute, 9 Stunden betragen soll. Ich wurde vorab nicht informiert oder gefragt.

Ich bin mit der Verlängerung der Umgangszeiten nicht einverstanden. Derzeit läuft z.B. noch ein Verfahren vorm FG zum Umgangs- und Sorgerecht.

Mir ist durchaus klar, das der Umgangspfleger während(!) der Zeit des Umgangs bestimmen kann, wie dieser abläuft.

----------

Frage 1: Darf der Umgangspfleger die Dauer des Umgangs über die vom FG beschlossene Zeit verlängern?

Frage 2: Dürfte er auch eine Übernachtung beim Vater bestimmen, bzw. diese anordnen?

Frage 3: Ist es korrekt, dass ich vom Umgangspfleger einfach vor "vollendete Tastachen" gestellt werde?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema:
möglich?
29.08.2010 | 13:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Wundke
105 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfragen. Dazu hiermit wie folgt:

Im September 2009 trat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft. Dieses schaffte neben neuen gesetzlichen Regelungen in diversen Familiensachen auch eine solche erstmalig für die Umgangspflegschaft. Danach umfasst die Umgangspflegschaft das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen (siehe § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB). Das Recht der Eltern ist insoweit gemäß § 1630 BGB eingeschränkt. Zwangsmittel stehen dem Umgangspfleger jedoch nicht zur Verfügung. Ordnungsmittel oder unmittelbaren Zwang können nur durch das Gericht angeordnet werden. Ein gewisser Druck zur Durchsetzung des Umgangs ist nur durch seine Anwesenheit und im Zusammenwirken mit dem Gericht möglich.

Gegenstand der Umgangspflegschaft ist damit nach neuem Recht - weitergehender als nach altem Recht - die "Durchführung des Umgangs". Der Umgangspfleger erhält damit eigene Rechte, die es ihm ermöglichen sollen, auf den Umgang hinzuwirken. Er kann bei der Vorbereitung des Umgangs, bei der Übergabe des Kindes an den umgangsberechtigten Elternteil und bei der Rückgabe des Kindes vor Ort sein, sowie über die konkrete Ausgestaltung des Umgangs bestimmen. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Umgangsmodalitäten (Ort des Umgangs,
Ort der Übergabe des Kindes, dem Kind mitzugebende Kleidung, Nachholtermine etc.) hat der Umgangspfleger die Möglichkeit, zwischen den Eltern zu vermitteln oder von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch zu machen.

Nach alledem kommt es nicht nur allein auf die gesetzlichen Befugnisse des Umgangspflegers an, sondern auch auf dem ihm durch das Familiengericht übertragenen Aufgabenbereich. Es muß auch in Ihrem Fall ein Beschluß existieren, aus welchem sich hierzu Details ergeben.

Ansonsten wird man nach nunmehr geltender rechtslage davon ausgehen dürfen, dass dem Umgangspfleger weitgehende Befugnisse zustehen, welche auch das Recht einbeziehen, den Umgangszeitraum zu bestimmen. Die Verlängerung oder Verkürzung der täglichen Umgangszeit um wenige Stunden ist dabei in jedem Fall umfasst. Bei Übernachtungen ist sicherlich je nach Einzelfall und richterlicher Anordnung zu differenzieren.

Ihnen steht in jedem Fall das Recht zu, dass Tätigwerden des Umgangspflegers gerichtlich überprüfen zu lassen. Sollten Sie einen Anwalt beauftragt haben, übertragen Sie diesem alles weitere. Ansonsten empfehle ich dringend, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

Ich hoffe, meinen Ausführungen haben Ihnen weitergeholfen. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ich bednake mich bereits jetzt für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt


_________________________
Rechtsanwalt Michael Wundke:

Büro Senftenberg:
Elsterstr. 4
01968 Senftenberg
Telefon: 03573-2557

Büro Großräschen:
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01983 Großräschen
Telefon: 035753-5914

Email: service@rechtsanwalt-wundke.de
Web: http://rechtsanwalt-wundke.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Wundke
Senftenberg

105 Bewertungen
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