30.06.2011 | 12:01
Antwort
von
Rechtsanwältin Andrea Hesse
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Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes für die Beantwortung dieser Fragen möchte ich Ihnen folgende Antworten geben:
1. Anrechnung von Umgangskosten
Sie sind Unterhaltsverpflichteter für Ihre Kinder und haben daher auch ein Umgangsrecht. Daraus erwachsen Kosten. Diese sind bei Ihnen, aufgrund des extrem großen Anfahrtsweges auch sehr hoch.
Grundsätzlich muss allerdings gesagt werden, dass die Umgangskosten nur in sehr engen Ausnahmefällen bei dem unterhaltsrelevantem Einkommen angerechnet werden können
Nach der alten Rechtsprechung hatte grundsätzlich der Umgangsberechtigte die „üblichen Kosten", die ihm bei Ausübung des Umgangsrechts (= Besuchsrecht) entstehen, zu tragen. Darunter fallen z.B. die Fahrtkosten, die Kosten etwaiger Übernachtungen des Kindes und des Umgangsberechtigten, Verpflegungskosten des Kindes und des Umgangsberechtigten sowie die Kosten etwaiger privater Betreuungspersonen. Es entfiel jeglicher Erstattungsanspruch.
Nach einem Urteil des BGH vom 23.02.2005 (Az.:
XII ZR 56/02) bejaht dieser unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit der Anrechenbarkeit des Umgangsrechts.
Dieses wird wie folgt begründet:
Durch den neuen
§ 1684 BGB habe das Kind ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil. Auf der anderen Seite habe jedes Elternteil auch eine Umgangspflicht. Diese Pflicht dürfe nicht durch die Unterhaltszahlungen vollkommen eingeschränkt werden. Wenn sich daher der Umgangsberechtigte – der gleichzeitig Unterhaltsschuldner ist – die Umgangskosten nicht leisten könne, dann müsse eine Berücksichtigung der Kosten möglich sein.
Allerdings sieht der BGH diese Möglichkeit nur dann gegeben, wenn das Kindergeld nicht angerecht werde:
„Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden
Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem.
§ 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 -
XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.)."
Für Sie heißt dies konkret, dass eine Anrechnung erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) der Unterhaltspflichtige keine Anrechnung des Kindergeldes geltend machen kann
b) der Selbstbehalt durch die Zahlung des Unterhalts und die Umgangskosten unterschritten würde
c) zu erwarten ist, dass durch die Belastung mit den Umgangskosten der Umgang mit dem Kind eingeschränkt werden muss.
Die Kindesunterhaltspflicht ist dann durch eine Erhöhung des Selbstbehalts oder die Herabsetzung des unterhaltsrelevanten Einkommens zu reduzieren, wobei
a) die Umgangskosten regelmäßig das anteilige Kindergeld übersteigen sollten bzw. dürften (z.Z. 92 Euro je Kind pro Monat) und
b) lediglich Kosten für notwendige Fahrten und die Verpflegung des Kindes in Ansatz gebracht werden können, nicht hingegen für die Vorhaltung von eigenen Räumlichkeiten für das Kind.
Ob diese Voraussetzungen wirklich vorliegen, kann allerdings anhand des dargestellten Sachverhaltes nicht eindeutig entschieden werden.
2. Teilung des Fahrtweges
Grundsätzlich der zum Umgang berechtigte Elternteil auch verpflichtet, das Kind abzuholen und zur Mutter wieder hinzubringen.
Das Gericht hat aber – bei einer Regelung des Umgangs - nach
§ 1697 a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
So hat das OLG Schleswig in einem wichtigen Beschluss entschieden (Az.:
13 UF 135/05):
Dem Wohl der Kinder entspricht es nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.2.2002 (
FamRZ 2002, 809) am besten, die sorgeberechtigte Mutter anteilig zur Übernahme an dem für das Bringen und Holen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechtes erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand zu verpflichten.
Bei der Beteiligung der Mutter an diesem Aufwand hat der Senat berücksichtigt, dass sie durch ihren Wegzug mit den Kindern eine erhebliche räumliche Distanz geschaffen hat, die die Durchführung eines regelmäßigen Besuchs der Kinder bei dem Vater für ihn und die Kinder spürbar erschwert.
3. Rückzahlung Unterhalt
Sie sind nur verpflichtet
Unterhalt für die Vergangenheit zu zahlen wenn die Voraussetzungen des
§ 1613 BGB auch vorliegen.
Danach kann zunächst nach
§ 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden wenn der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Ich kann allerdings nach Ihrem Sachverhalt keinen Schuldnerverzug erkennen, so dass nach meinem Dafürhalten ein Anspruch nach
§ 1613 Abs. 1 BGB nicht einschlägig ist.
Oder nach
§ 1613 Abs. 2 BGB kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen, wenn,
1. Wegen eines unregelmäßigen, außergewöhnlichen Sonderbedarfs (liegt wohl hier nicht vor)
2. Für einen Zeitraum in dem er (der Berechtigte) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war
Nach meiner Auffassung liegt dies auch nicht vor. Ein Sonderbedarf ist nach ihren Aussagen gar nicht Gesprächsthema, da es nur um den pauschalierten Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle geht. Auch ist nach meinem Kenntnisstand auch keine Hinderung an der rechtzeitigen Geltendmachung des Unterhalts erkennbar.
Nach
§ 1613 Abs. 3 BGB kann eine unbillige Härte auch ausschlaggebend sein, dies sehe ich hier allerdings auch nicht.
Ich würde vorschlagen Sie verhalten sich wie folgt: Sie treten nochmals an das Jugendamt heran und bitten diese unter der Darlegung meiner Ausführungen unter welchen konkreten gesetzlichen Grundlagen ein Unterhalt für die Vergangenheit zu zahlen ist. Wenn das Jugendamt als zuständige Behörde nicht dazu im Stande ist, Ihnen den Unterhalt richtig auszurechnen, kann es nicht Ihr Verschulden sein. Dann wird das Jugendamt komplett unnötig und Sie könnten Ihren Unterhalt gleich selbst ausrechen oder es von Ihrem Anwalt ausrechnen lassen.
Einen Mindestsatz gibt es dahingehend auch nicht. Die berechnet sich nach Ihrem Einkommen, und was Sie monatlich zahlen könnten.
Ich bitte darum, diese Ausführungen nur als erste Orientierung zu sehen. Gerade wegen der dargelegten Rechtsprechung ist eine eingehende Beschäftigung mit ihrem Fall unvermeidbar. Gerne bespreche ich die weiteren Einzelheiten dieses Falles mit ihnen im Falle einer Mandatierung.