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Frage geschrieben am 08.02.2012 19:36:11

Umgangsausschluss gegen Partnerin des Kindesvaters

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 714
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Sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich bitte um Informationen darüber, wie ich den Umgangsausschluss gegen die Partnerin des Kindesvaters erreichen kann, ggf. Normen, über welche dies möglich ist.

Ich habe heute direkt von der Partnerin selbst und dem Kindesvater erfahren, dass die Partnerin des Vaters erheblich durch psychische Störungen an der Gesundheit geschädigt ist. Es ist zu befürchten, dass sie auch suizidal ist.

Zum anderen beginnt sie nunmehr, mich mit Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zu überziehen, indem sie zum Teil Falschvorwürfe anbringt. Ich befürchte, dass sie ihre Abneigung gegenüber mir auch unserem Kind gegenüber zum Ausdruck bringt.

Soweit ich weiß, werden bei erheblicher Zerstrittenheit sogar Großeltern vom Umgangsrecht ausgeschlossen, daher gehe ich davon aus, dass dies auch auf die nicht mit dem Kind verwandte Partnerin des Kindesvaters zutreffen muss.

Eine enge Bindung zwischen Partnerin und Kind besteht nicht, da der Umgang zwischen Partnerin und Kind erst seit wenigen Monaten einmal im Monat stattfindet. Verantwortung hat die Partnerin im Sinne von § 1685 BGB noch nie für unser Kind getragen.

Über welche Norm kann ich realistisch einen Umgangsausschluss gegen die Partnerin beantragen und erwirken?

Mit freundlichen Grüßen.


Antwort geschrieben am 08.02.2012 21:58:52
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Zunächst ist festzustellen, dass die Lebensgefährtin des Kindesvaters kein Umgangsrecht besitzt, da sie nicht zu dem Personenkreis nach § 1685 Abs. 2 BGB zählt. Weiterhin kann das Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Insofern kann der sorgeberechtigte Elternteil jedoch für die Dauer des persönlichen Umgangs grundsätzlich keinen Ausschluss dritter Beteiligter, also beispielsweise der Großeltern oder des neuen Lebensgefährten, erzwingen. Eine Ausnahme hiervon wird für den Fall von Krankheiten oder Glaubensfragen zugelassen. Ob allerdings die psychische Erkrankung der Lebensgefährten des Kindesvaters dafür ausreicht, dass ausnahmsweise eine Anordnung dahingehend getroffen werden kann, das Umgangsrecht nicht in Anwesenheit der jetzigen Partnerin des Vaters durchzuführen, kann im Rahmen dieser Erstberatung nicht abschließend beurteilt werden.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


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