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Frage geschrieben am 11.02.2011 22:50:24

Umgang, Kindesunterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1550
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Sehr geehrte Damen und Herren,

Mitte Januar 2011 erfolgte Mitteilung des Jugendamts aus meiner Heimatstadt B., dass die Frau, mit der ich zu Anfang letzten Jahres eine kurze Beziehung hatte, mich als Vater eines Mädchens benannt hätte. Dieses sei Mitte November 2010 geboren.

Gleichzeitig forderte mich das Jugendamt (B.) im Januar 2011 auf, meine Bezüge offen zu legen.

Da die Vaterschaft nicht feststand, empfahl ich auf Anraten des Jugendamts der Kindesmutter eine Abstammungsuntersuchung und gab diese in einem Labor in B. in Auftrag. Ich selbst habe dort Speichelproben abgegeben. Ich habe mich zudem bereit erklärt, alle Kosten für die Untersuchung des Kindes und der Mutter zu tragen.

Die Kindesmutter meldete sich einige Tage später telefonisch im Labor um mitzuteilen,sie sei nicht mehr in B. und könne deshalb nicht kommen. Man solle ihr den Test an den neuen Wohnort nachsenden.

Die Kindesmutter hat seit Beginn Schwangerschaft jeden Kontakt zu mir abgebrochen. Sie bezieht seit Jahren Hartz IV, hat inzwischen 5 Kinder von 5 verschiedenen biologischen Vätern. Sie ist im Kinderheim aufgewachsen, war drogenabhängig und jahrelang in psychosozialer Therapie.

Meine Fragen:
- ist das Jugendamt in B. jetzt überhaupt noch zuständig?
- da ich das Kind, als dessen Vater ich benannt wurde, seit Geburt noch nicht gesehen habe: Wie setze ich mein Recht (und das des Kindes) auf Umgang oder Sorge durch?
- ab wann muss ich Unterhalt zahlen?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 11.02.2011 23:11:45
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

1. Die Frage, welches Jugendamt zuständig ist, wird davon abhängen, wo die Mutter mit dem Kind gemeldet ist. Ihr Wohnort dürfte meiner Einschätzung nach dafür irrelevant sein.

2. Zunächst sollten Sie ja einmal zweifelsfrei feststellen lassen, ob Sie denn überhaupt der biologische Vater des Kindes sind. Erst, wenn dies feststeht, können Sie auch Rechte in Sachen Umgang und Sorge durchsetzen. Rechtlicher Vater des Kindes ist zunächst der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Dies ist ja bei Ihnen nicht der Fall. Rechtlicher Vater wären Sie auch, wenn Sie die Vaterschaft anerkannt haben. Auch dies ist ja offensichtlich noch nicht geschehen. Rechtlicher Vater wären Sie auch ab dem Zeitpunkt, an dem ein Gericht die Vaterschaft festgestellt hat. Auch hier gehe ich davon aus, dass es eine solche Feststellung noch nicht gegeben hat. Die Kindesmutter muss der Vaterschaftsanerkennung übrigens auch zustimmen. Sinnvoll wäre es deswegen, wenn nun erst einmal geklärt wird, ob Sie der biologische Vater des Kindes sind. Sofern Sie dann die Vaterschaft anerkennen, können Sie auch Rechte hinsichtlich Umgang und Sorge durchsetzen. Im Familienrecht steht das Wohl des Kindes immer an oberster Stelle und ist auch Entscheidungsgrundlage, wenn die Eltern sich in diesen Angelegenheiten nicht einig werden und ein Familiengericht Entscheidungen treffen muss. Zunächst sollte deswegen also versucht werden, mit der Kindsmutter eine einvernehmliche Regelung zu finden. Kann man sich hier auf feste Besuchszeiten, Wochenenden, an denen Sie sich um das Kind kümmern usw., einigen, wäre dies der Idealfall. Wenn das nicht möglich ist, müssen Sie das Jugendamt einschalten. Dieses wird dann nochmals das Gespräch mit der Mutter suchen und hier versuchen, eine gute Lösung zu finden, die vorallem des Kindeswohl dient. Wenn auch dies scheitert und Sie seitens der Kindesmutter daran gehindert werden, Umgang mit dem Kind zu haben usw., müssten Sie sich an das zuständige Familiengericht wenden. Wie dieses dann entscheiden würde, kann hier nicht seriös vorausgesagt werden, da man dazu die näheren Umstände kennen müsste. An oberster Stelle steht aber wie gesagt das Wohl des Kindes. Wenn Sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass die Kindesmutter aufgrund ihrer gesundheitlichen oder psychischen Verfassung nicht in der Lage ist, sich angemessen um das Kind zu kümmern, sollten Sie das Jugendamt hierüber informieren. Das Verhalten der Mutter gegenüber dem Kind spielt natürlich auch eine Rolle, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen des Sorge- und Umgangsrechts kommen sollte.

3. Unterhalt müssen Sie erst zahlen, wenn die Vaterschaft feststeht und die Kindesmutter oder das Jugendamt Unterhalt geltend machen.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste, überschlägige Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.02.2011 07:02:01

Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,

vielen Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort!

Ich möchte eine kurze Nachfrage stellen:
Kann nach der Vaterschaftsfeststellung rückwirkend zur Geburt Unterhalt geltend gemacht werden? In diesem Fall wäre es ja sinnvoll, schnell die Abstammung zu klären, um Umgang mit dem Kind zu erhalten. Oder kann der Unterhalt erst zu dem Monat eingefordert werden, zu dem die Vaterschaft festgestellt wird (die Mutter wirkt ja hier offensichtlich wenig mit) bzw. noch später?


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.02.2011 10:09:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterhalt ist, dass es einen Titel gibt oder Sie in Verzug gesetzt worden sind. Deswegen müssen Sie im Moment auch nichts zahlen. Sie können aber auch jetzt schon versuchen, sich mit der Kindesmutter auf einen Unterhaltsbetrag zu einigen.
Unterhalt kann wie gesagt für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem Sie als Unterhaltspflichtiger in Verzug gesetzt wurde oder Ihnen als Antragsgegner eine Klage zugestellt wurde. Wichtig ist, das Kind zu benennen, für das Unterhalt gezahlt werden soll, und nach Möglichkeit in welcher Höhe und ab welchem genauen Datum Unterhalt gefordert wird. Nur dann ist gewährleistet, dass der Unterhalt seitens der Mutter auch rückwirkend geltend gemacht werden kann. Sobald hier absehbar ist, dass die Mutter sich in keiner Weise kooperativ verhält und man sich hinsichtlich des Unterhalts auch nicht einigen kann, sollten Sie einen Anwalt mit der Wahrung Ihrer Interessen beauftragen, denn laufende Unterhaltsverpflichtungen haben natürlich auch eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.

Nochmal alles Gute für Sie!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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