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Frage geschrieben am 14.12.2011 09:07:26

Umfirmierung Dienstleistungsvertrag umschreiben?

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1382
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Dienstleistungsvertrag.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Gebäudereinigung seit 2005. Sie wurde als Einzelunternehmen gegründet. Für unsere Dienstleistungen werden Reinigungsverträge aufgesetzt und monatlich abgerechnet.

Seit März dieses Jahres habe ich das Einzelunternehmen in eine GmbH umfirmiert. Selbe Firma und Name, selber Inhaber/Gesellschafter, selbe Dienstleistungen, gleiche Abrechnung.

Kundenschreiben mit Umfirmierung, Änderung Bankverbinudng ging raus.

Frage: Muß der Vertrag zwingend umgeschrieben werden oder behält der alte seine Gültigkeit?

Mit freundlichen Grüßen




Antwort geschrieben am 14.12.2011 09:42:53
Rechtsanwalt Martin Hünecke
Langer Weg 3, 39112 Magdeburg, Tel: 0391/63609371, Fax: 03222/2468761
Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sofern Sie die Umfirmierung im Wege der Ausgliederung nach § 152 UmwG vorgenommen haben, ist ein Neuabschluss der jeweiligen Verträge nicht zwingend notwendig. Denn bei einer Ausgliederung gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten auf die GmbH über.

Gleichwohl ist ein Neuabschluss der Verträge ratsam, da Sie sich dann in jedem Fall in sicherem Fahrwasser bewegen.

Sollte keine Ausgliederung nach § 152 UmwG erfolgt sein, müssen die Verträge sogar neu abgeschlossen werden. Denn Vertragspartner waren zunächst Sie als Einzelfirma - nunmehr ist es die GmbH (bzw. soll es sein).

Da Sie Ihre bisherigen Vertragspartner auf die Umfirmierung hingewiesen haben, kann bei den seit März dieses Jahres mit der GmbH fortgeführten Geschäftsbeziehungen der Neuvertrag als konkludent (sprich durch schlüssiges Handeln) abgeschlossen angesehen werden. Auch in diesem Fall würde eine Unterschrift unter einem Neuvertrag nur pro forma erfolgen und so der Rechtssicherheit dienen.




Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen einen ersten Einblick in die rechtliche Situation geben können und Ihnen entsrpechend Ihrer Fragestellung weitergeholfen.


Mit freundlichen Grüßen

Martin Hünecke
Rechtsanwalt und Bankkaufmann

Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung auf Basis der Fragestellung keine ausführliche Rechtsberatung ersetzen kann, die allen relevanten Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung trägt. Für weitergehende Rechtsauskünfte können Sie mir jederzeit ein entsprechendes Mandat erteilen.

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