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Frage geschrieben am 04.07.2010 16:13:29

Umfang der Tätigkeiten am Arbeitsplatz

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1105
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite in einem Softwarehaus und meine Aufgabe ist die Erstellung von Programmen incl. aller damit verbundener Aufgaben wie Analyse, Test u.a.. ( Ich bin gelernte DV-Kauffrau und arbeite seit über 20 Jahren in der Programmierung ). Neuerdings erwartet man, dass ich meinen Computer selbst installiere, begonnen beim Betriebssystem bis hin zu allen Anwendungen. Welche der zahlreich angebotenen Software die richtige ist, muss man selbst herausfinden. Softwareprobleme, also alles außer defekte Geräte, soll ich selbst lösen. Im Haus sind Techniker und Spezialisten, aber diese sind für die Kunden da, nicht für die Mitarbeiter. Bei der Bitte um Hilfe wird darauf hingewiesen. Sein Wissen soll man sich im Internet beschaffen. Ungeklärt ist dabei die Frage, ob in der Arbeits- oder Freizeit.
Die Kenntnisse zum "Innenleben" des Computers sowie auf dem Gebiet der Auswahl und Installation von Software sind bei mir auf "erweitertem Hobbyniveau".

Kann der Arbeitgeber diese Tätigkeiten fordern? Muss ich mir meine Arbeitsmittel im Sinne von Software selbst besorgen?

Ein, wie ich finde passender Vergleich:
Ich habe ein Auto, habe gelernt es zu fahren, aber wenn es defekt ist, bringe ich es in die Autowerkstatt. Ich bin kein Automechaniker.

Ich bedanke mich im voraus für die Beantwortung meiner Frage.


Antwort geschrieben am 04.07.2010 16:58:18
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitgeber bestimmte Tätigkeiten (also insbesondere die Installation des Computers) von Ihnen fordern kann, hängt insbesondere mit dem so genannten Direktions- bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers zusammen. Als gesetzliche Grundlage dieses Direktionsrechtes regelt § 106 Abs. 1 Gewerbeordnung, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, durch die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder eines anwendbaren Tarifvertrages festgelegt sind. In erster Linie würde sich der Umfang der Ihnen abverlangten Tätigkeiten also nach dem Inhalt Ihres Arbeitsvertrages richten. Mangels weiterer Schilderung hierzu gehe ich davon aus, dass dort nichts Konkreteres vereinbart wurde, so dass sich dieser Umfang nach der vorgenannten Vorschrift richtet.

Grundsätzlich darf insoweit ein Arbeitgeber sowohl Arbeitszeit als auch Arbeitsort sowie die Arbeitstätigkeit selbst nach den betrieblichen Notwendigkeiten einteilen. Er muss dabei jedoch nach billigem Ermessen handeln, also die persönlichen Belange der Mitarbeiter ausreichend würdigen und berücksichtigen. Die jeweilige Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber entspricht immer dann den Grundsätzen des billigen Ermessens, wenn dieser die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Zu dieser Auslegungsfrage gibt es jedoch leider keine gefestigte Rechtsprechung, so dass die Würdigung immer eine Frage des konkreten Einzelfalls bleibt.

Da vorliegend nach ihrer Schilderung die Installationen wohl nicht übermäßig stattfinden, dürfte an der arbeitgeberseitigen Forderung solcher Tätigkeiten an sich nach meiner Einschätzung keine rechtlichen Bedenken bestehen. Insbesondere deshalb nicht, weil der Arbeitgeber ein betriebliches Erfordernis für diese Tätigkeiten hat und Sie zudem sogar direkt als Kraft in der Programmierung eingestellt sind, so dass man im Grunde solche der Programmierung zugehörigen notwendigen Arbeiten und Kenntnisse eigentlich auch von Ihnen erwarten könnte.

Bei der Durchführung der Arbeiten, also der Installation der Software selbst, kommt es dann noch auf die Interessenabwägung an. Hierbei kommt es wiederum auf den Einzelfall an. Es ist also immer eine Interessenabwägung zwischen dem konkreten Arbeitnehmer (also Ihnen) und dem Arbeitgeber beziehungsweise dessen Interessen an der geforderten Tätigkeit vorzunehmen. Wenn Sie jedoch dabei tatsächlich zu dieser Installationstätigkeit nicht in der Lage sind, brauchen Sie es grundsätzlich auch nicht zu tun. Sie sollten ihren Arbeitgeber dann darauf hinweisen und ihn um den Einsatz einer geeigneten Kraft bitten. Sollte der Arbeitgeber es aber dennoch ausschließlich von Ihnen fordern und hierdurch würde dabei ein Schaden entstehen, so brauchen Sie hierfür grundsätzlich nicht aufkommen. Arbeitsmittel müssen Sie sich ansonsten hierfür aber nicht auch noch selbst besorgen, zur Stellung derselbigen ist vielmehr grundsätzlich der Arbeitgeber verpflichtet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.

Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.07.2010 17:27:20

Danke für die Antwort. Sie entspricht zwar nicht meiner persönlichen Auffassung, aber ich habe es "so kommen sehen". Aus Ihrer Antwort zitiert: "...weil der Arbeitgeber ein betriebliches Erfordernis für diese Tätigkeiten hat und Sie zudem sogar direkt als Kraft in der Programmierung eingestellt sind ...", läßt vermuten, dass Programmierung etwas mit Installationen und Herstellung eines funktionierenden PCs zu tun hat. Das sind, meiner Meinung nach, zwei getrennte Bausteine, die zwar "zusammenarbeiten", aber ansonsten Wissen auf zwei verschiedenen Ebenen voraussetzen. Ohne Vorwarnung einen PC hingestellt zu bekommen und nun kümmere dich, finde ich sehr befremdlich. Mir wurde und wird in der Firma keinerlei Hilfsstellung gegeben, diese fremde Welt kennen zu lernen.

Verstehe ich das richtig: "billigem Ermessen" heisst
"... persönlichen Belange der Mitarbeiter ausreichend würdigen und berücksichtigen... "? Was bedeutet das ?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.07.2010 17:38:03

Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Die Berücksichtigung der persönlichen Belange der Mitarbeiter im Rahmen des billigen Ermessens bedeutet, dass der Arbeitgeber sein Direktionsrecht möglichst schonend ausüben muss und dabei im Einzelfall auch immer das Interesse des jeweils betroffenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Hierzu zählen im Rahmen von einzelnen Weisungen eines Arbeitgebers z.B. die familiäre Situation, das Umfeld, aber auch die vorhandenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Mitarbeiters. Wenn also wie Sie sagen (was ich mir zugegebenermaßen nur sehr schwer vorstellen kann) bei Ihnen tatsächlich ein erheblicher Unterschied zwischen den Kenntnissen und Fähigkeiten bei Ihren Programmierarbeiten und der vorhergehenden notwendigen Softwareinstallation besteht, den Sie nicht ohne weiters "aufholen" können, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber klar machen und können dann im Zweifel auch verlangen, dass er für diesen Arbeitsteil der Installation eine eher geeignete Arbeitskraft an Ihrer Stelle einsetzt.

Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben und wünsche noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Umfang der Tätigkeiten am Arbeitsplatz | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-04
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