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Frage geschrieben am 16.03.2010 08:28:07

Umfang der Mitwirkung des Mieters bei einer Wohnungsmodernisierung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1181
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ich bin auf der Suche nach einem mietrechtserfahrenen Anwalt, der mir kurz etwas zum Umfang meiner Mitwirkungspflichten bei der Wohnungsmodernisierung durch die Vermieterin schreiben kann und bitte mit Fundstellenangabe, damit ich notfalls meiner Vermieterin etwas „unter die Nase halten" kann. Im Palandt bin ich nicht wirklich fündig geworden.

Ich bin Mieter und Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft. Gezeichnet habe ich bei meiner Genossenschaft nur den Pflichtanteil. Meine Beziehung zur eG habe ich bislang als rein mietrechtlicher Natur angesehen.

Meine Wohnung hat 2 Zimmer plus Küche und Bad. Für die Nebenkostenabrechnung ist sie mit 46 Qm angegeben. Das Haus hat 3 Stockwerke a 2 Mietparteien. Eine halbe Straßenzeile gleichartiger Gebäude ist betroffen.

Die eG plant umfangreiche Ausbau- und Modernisierungsarbeiten. Neue Wärmedämmfenster sollen eingebaut werden, ein Balkon soll angebaut werden, die Kellerdecke soll gedämmt werden, eine Außendämmung soll angebracht werden und der Dachboden soll neu gestaltet werden. Es sind bereits doppelverglaste Fenster vorhanden, aber die neuen sollen noch viel besser sein. Meine grundsätzlichen Bedenken gegen das ganze Vorhaben sollen hier mal außen vor bleiben, um die Frage hier nicht zu kompliziert zu machen. Ich möchte mich hier auf den Teilaspekt der Fenstererneuerung und des Einschnitts der Balkontüre beschränken.

Die Fenstererneuerung und der Einschnitt der Türe für den neuen Balkon sind natürlich mit jeder Menge Staubentwicklung verbunden. Die Vermieterin erwartet, dass ich Möbel aus dem Weg räume und die nötigen Abdeckungen gegen den Staub vornehme. Wie jedermann, der schon mal geheimwerkelt hat, weiß, macht die ganze Vor- und Nachbereitung meist 2/3 der ganzen Arbeit aus. Zwar je nach Vorhaben mal mehr und mal weniger, aber das Drumherum ist in aller Regel viel aufwendiger als die Maßnahme selbst. Das ganze Abkleben vorher und alles wieder an seinen Platz rücken und das Saubermachen hinterher ist der eigentliche Aufwand. So gerade hier auch bei dem Thema Fenster. Die alten Fenster rausnehmen und die neuen einsetzen ist ein Klacks im Vergleich zum Abdecken der (viele) staubempfindlichen Sachen in meiner Wohnung.

Ich bin Rechtsreferendar und arbeite/lerne wirklich 60 Stunden und mehr in der Woche. Ich habe weder Lust noch Zeit 2/3 der Arbeiten selbst machen zu müssen. Nun möchte ich wissen, wer am längeren Hebel sitzen wird, falls es hart auf hart mit meiner Genossenschaft kommt. Ich habe bereits bei Juris gefunden, dass ich verpflichtet bin, den Zutritt zu meiner Wohnung zu ermöglichen. Gut, damit kann ich leben. Es bekommt halt ein Nachbar oder die Verwaltung einen Schlüssel zur Wohnung. Zum Umfang meiner „Mitwirkungspflicht" habe ich bislang nur einen knappen Satz auf der Webseite anwalt.tv gefunden, dass ich zur Mitwirkung nicht verpflichtet sei, leider ohne Fundstellenangabe. Daher bin ich nunmehr hier auf der Suche nach einer fundierten Auskunft zu der Frage, ob und inwieweit ich mitwirken muss am Bauvorhaben meiner eG. Wie eingangs gesagt, sind mir Literaturfundstellenangaben wichtig.

Die eG wird mich mit einem Eigentümer vergleichen wollen. Auch ein Eigentümer würde Arbeiten wie Abdecken und Möbel wegrücken (die übrigens zum Teil so groß sind, dass ich sie nicht ohne fremde Hilfe bewegen könnte) selber übernehmen um die Baukosten zu senken. Dies sehe ich aber anders. Die Gleichstellung eines Genossen mit einem Eigentümer geht fehl. Ein Eigentümer profitiert beim Bauen durch die Realisierung seiner Bauvorstellung, die er Jahre lang genießen kann. Ich hingegen werde wahrscheinlich ausziehen sobald ich eine feste Arbeitsstelle habe und mein 2. Staatsexamen durch ist. Ein Eigentümer profitiert bei Modernisierungs- und Erweiterungsmaßnahmen von der Wertsteigerung des Objekts. Ich hingegen werde nur eine Mieterhöhung erhalten (ohne Nebenkosten von 220 € auf 269 €; die Mieterhöhung ist nicht Gegenstand dieser Beauftragung hier). Auch würde ich als Eigentümer nie und nimmer ausgerechnet jetzt in der Examensphase bauen.


Antwort geschrieben am 16.03.2010 09:24:56
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Bei Sacherhalten bezüglich der Wohnung, des Nutzungsverhältnisses und des Mietzinses und anderen typischen mietrechtlichen Angelegenheiten gelten Sie als Mieter. Siehe hierzu OLG Karlsruhe WuM 1985,78.

Sie sind lediglich zur passiven Duldung, keinesfalls aber zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, daß Sie dem vermieter lediglich die Tür öffnen müssen. Alles weitere, insbesondere das Weg- und Zurückräumen sowie Abdecken der Möbel und das anschließende Saubermachen hat der Vermieter zu erledigen. Siehe hierzu Palandt Weidenkaff, § 554 BGB RN 7, dort insbesondere LG Berlin, WM RR 96, 1163 mit weiteren Nachweisen. Vgl. auch KG NJW-RR 1988, 1420.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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