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Umfang Nutzungsausfall PKW bei fiktiver Abrechnung


| 07.11.2010 17:51 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 1 Stunde

Folgende Situation :
Mein PKW wurde durch eine andere Person beim Ausparken beschädigt. Kostenvoranschlag einer freien Werkstatt wurde eingeholt und von Versicherung akzeptiert. Versicherung hat mir Summe des KV bezahlt ( korrekterweise ohne Mwst. ) aber zuerst keinen Nutzungsausfall wegen fiktiver Abrechnung anerkannt. Nach Androhung anwaltlicher Schritte dann 3 Tage Nutzungsausfall nachbezahlt bekommen, für die Zeit welcher der PKW zur Begutachtung in Werkstatt stand.

Versicherung weigert sich mehr Nutzungsausfall zu zahlen.

Frage :
Kann die Zeit bis ich Termin bekam, den Wagen zur Begutachtung in die Werkstatt zu fahren, als Nutzungsausfall von Versicherung verlangt werden ?

Schadenstag = 24.09.
Kostenvoranschlag/Gutachten = datiert auf 01.10.
Fahrzeug wurde solange nicht gefahren, da Stossstange "herumwackelte".

Haben den Schaden selber repariert, Wagen konnte deshalb 5 Tage nicht genutzt werden ( Schraub- und Lackierarbeiten ). Entspicht auch dem, was die Werkstatt bei Fremdreparatur angesetzt hätte
( 4-5 Tage ).

Bilder, dass Schaden nunmehr repariert wurde könnten der Versicherung gesendet werden.

Muss ich mich mit den 3 Tagen Nutzungsausfall abfinden oder
kann ich mehr gegenüber der Versicherung geltend machen ?

Gruß
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Nutzungsausfall PKW
07.11.2010 | 18:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
533 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

auch bei einer Eigenreparatur kann der Nutzungsausfall verlangt werden (LG Duisburg SP 1998, 446; LG Stade SP 1998, 114; AG Celle SP 1996, 319; AG Duisburg 1998, 321; AG Gelnhausen SP 1996, 336; AG Heidelberg SP 1999, 202).
Das bedeutet, das Sie auch Anspruch auf die restlichen 5 Tage an Nutzungsausfall haben, sofern Sie auch so lange repariert haben und dies in etwa auch einer normalen Reparaturdauer gleicht.

Darüber hinaus können Sie, wenn Sie für die Reparaturteile Mehrwertsteuer gezahlt haben, diese auch ersetzt verlangen von der Versicherung (Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7752 S. 23; LG Frankfurt/M DAR 2004, 453; AG HH-Harburg ZfS 2005, 439; AG Krefeld VersR 1972, 80; Bamberger/Roth/Schubert RdNr. 217, 227.)

Sofern Ihr Pkw noch keine 5 Jahre alt war und dies den Erstschaden darstellte, kommt unter Umständen auch noch eine Wertminderung in Betracht. Dies nur der Vollständigkeit halber.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 07.11.2010 | 18:16

Eine Frage blieb noch offen :


*****************************************************************************
Kann ich die Tage zwischen Unfalltag und Tag der Kostenvoranschlages auch als Nutzungsausfall geltend machen ?
*****************************************************************************

Ich musste auf diesen Termin warten, da ortsansässige kleine Fachwerkstatt ( Fiat ) krankheitshalber keinen Termin frei hatte und freie Werkstatt mir erst einen Termin am 30.09. geben konnte. Da Stoßstange stark wackelte bin ich den Wagen solange nicht gefahren. Mein Wagen stand zur Schadensbegutachtung in Werkstatt vom 30.09.-02.10.
Lediglich diese 3 Begutachtungstage in der Werkstatt hat die Versicherung auch als Nutzungsausfall bezahlt.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.11.2010 | 18:42

Sehr geehrter Fragesteller,

selbstverständlich können auch diese Tage als Nutzungsausfall geltend gemacht werden, da der Wagen aufgrund der Beschädigung nicht gefahren werden konnte und eine schnellere Reparatur / Gutachtenerstellung nachweislich nicht möglich war.
Die Versicherungen sind in diesen Angelegenheiten meist etwas knauserig und reagieren erst auch manchmal im Zuge einer Klage.
Sie sollten auf jeden Fall nachhaken.

Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2010-11-07 | 18:51


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-11-07
5/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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