Frage geschrieben am 08.02.2010 16:33:58
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Umbau Teileigentum
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1374Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Das uns am nächsten gelegene Teileigentum wurde in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als Tenne bezeichnet. Dazu gehören auch noch Toiletten.
Der entsprechende Eigentümer hat nun in sein Teileigentum Fenster eingebaut und das Scheunentor durch ein Glaselement mit Terrassentür ersetzt. Über die Nutzung ist die Eigentümergemeinschaft nicht informiert. Derzeit wird der Raum für Seminare und sonstige Veranstaltungen vermietet.
Es gibt keinen Beschluss zum Aus- bzw. Umbau.
Müssen wir uns an evtl. Folgekosten beteiligen (z.B. dzt. fehlende Außendämmung)?
Es gibt nur einen Parkplatz für den (Veranstaltungs-) Raum von 87 qm.
Müssen wir tatenlos zusehen oder können wir im Rahmen einer Eigentümerversammlung eine Nutzungsvereinbarung erzwingen , die die gewerbliche Nutzung als Veranstaltungsraum ausschließt bzw. die Kosten der eventuellen Außendämmung beim Käufer belässt?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.02.2010 16:50:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 460
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Bei der von Ihnen beschriebenen Größe der Eigentümergemeinschaft wird mit großer Wahrscheinlichkeit auch eine Teilungserklärung nach § 8 WoEigG existieren, in der die zulässige Nutzung der einzelnen Gebäudeteile regelt.
Ferner können Beschlüsse über zulässige und nicht zulässige Arten der Nutzung existieren.
Diese Teilungserklärung sowie die bisherigen Beschlüsse zu diesem Thema sind daher zunächst daraufhin zu prüfen, ob die vom betreffenden Eigentümer vorgenommene Nutzung als gewerbliche Räume mit erheblichem Publikumsverkehr überhaupt zulässig ist oder nicht.
Abhängig davon sind auch Ihre Fragen hinsichtlich der Beteiligung an Folgekosten zu beantworten.
Lieg eine unzulässige Nutzung vor, haben die übrigen Eigentümer Unterlassungsansprüche.
Abgesehen von den vorrangig wirksamen Vereinbarungen in Beschlüssen und Teilungserklärung enthält § 14 WoEigG eine Regelung, wonach
"jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist,
... und von diesem (Sondereigentum) sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;"
Aus dieser Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten können für die anderen Miteigentümer Ansprüche erwachsen, die eine solche Art der Nutzung ausschließen.
Bestimmte Nutzungsweisen können nach § 15 WoEigG von der Mehrheit der Eigentümer beschlossen werden. Daraus folgt dann auch, dass bestimmte Nutzungsarten eben untersagt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
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