Antwort geschrieben am 28.04.2011 14:44:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 03212 / 200 40 41
Zivilrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 158
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ultraschallgeräte zur Fettreduktion (sogenannte Kavitationsgeräte) fallen grundsätzlich unter die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG). In § 3 des NiSG wird die Anwendung solcher Geräte im kosmetischen Bereich geregelt. Darunter dürfte auch die Fettreduktion per Ultraschall fallen. § 3 NiSG hat folgenden Wortlaut:
§ 3 Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen
Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen zu kosmetischen
Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde
nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5
festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
Die Rechtsverordnung soll im Einzelnen bestimmen, ab wann es einer besonderen Erlaubnis zum Betrieb eines solchen Geräts bedarf, welche Anforderungen an die Personen, die Kavitationsbehandlungen durchführen zu stellen sind und wie und wo die notwendige Fachkunde erworben und nachgewiesen werden muss.
Es daher tatsächlich damit zu rechnen, dass künftig nicht mehr "jeder" solche Behandlungen durchführen darf. Fettreduktionsbehandlungen per Ultraschall dürfen künftig wahrscheinlich nur noch durchgeführt werden, wenn die notwendige Fachkunde nachgewiesen wird. Welche Personen außer Ärzten berechtigt sein werden, diese Fachkunde zu erwerben bzw. nachzuweisen, wird ebenfalls noch im Einzelnen geregelt werden.
Soweit ich in der Kürze der Zeit recherchieren konnte, ist die Rechtsverordnung noch in Arbeit und es steht auch noch nicht fest, wann genau diese Rechtsverordnung in Kraft treten wird. Nur für den Betrieb von Solarien sind bereits Regelungen getroffen worden, wobei aber fraglich ist, ob diese auf die kosmetischen Ultraschallbehandlungen übertragbar sind. Ebenso wenig vorhersehbar ist, wie die einzelnen Regelungen genau ausfallen werden und wer künftig berechtigt sein wird, derartige Ultraschallbehandlungen anbieten zu dürfen.
Insoweit gehen Sie mit der geplanten Ultraschallbehandlung einer etwas unsicheren Zukunft entgegen. Sie sollten aber vorsorglich damit rechnen, dass Sie in wahrscheinlich nicht allzu ferner Zukunft die notwendige Fachkunde durch Schulungen oder Ausbildung an dem Gerät gegenüber einer Behörde nachweisen müssen, wenn Sie derartige Behandlungen professionell anbieten wollen. Im wirklich schlimmsten Fall könnte es vielleicht sogar dazu kommen, dass solche Behandlungen künftig nur noch von Ärzten durchgeführt werden dürften.
Sie sollten sich vor Aufnahme der Selbständigkeit unbedingt bei der für Sie zuständigen IHK über die aktuellen Voraussetzungen und die Prognosen für Fettreduktionsbehandlungen durch Nichtmediziner eingehend beraten lassen. Eine Garantie, dass Sie diese Behandlungen auch nach Erlass und Umsetzung der Rechtsverordnung uneingeschränkt und ohne Fachkundenachweis weiter ausüben können kann naturgemäß natürlich nicht gegeben werden.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können und wünsche Ihnen trotz allem viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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