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Frage geschrieben am 12.01.2012 15:28:47

Uhrkundenfälschung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 886
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,
ich habe Uhrkundenfälschung begangen. Es handelt sich hier um meinen Studienabschluss, welchen ich gefälscht habe und anschließend beim Bürgeramt beglaubigt haben lasse. Damit habe ich mich dann beworben bei Unternehmen und Universitäten. Allerdings habe ich keinen Job (trotz Angeboten) angenommen. Die neuen Bewerbungen habe ich mit dem richtigen Abschluss gemacht, da mich mein Gewissen doch sehr plagt. Ich werde mich auf keinen Fall selbstanzeigen, möchte jedoch wissen welche Strafe mich erwartet falls es doch noch irgendwie auffliegen sollte. Sollte es jedoch auffliegen werde ich nix abstreiten und die Tat zugeben. Ich habe keine Vorstrafen. Des Weiteren ist es meines Erachtens weder einem Unternehmen oder einer Uni ( weiterführendes Studium; Master) erlaubt bei meiner alten Uni Notenauskünfte ohne meine Einwilligung zu erfragen. (Datenschutz?)

Ich bedanke mich

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 12.01.2012 16:59:40
Rechtsanwalt Mikael Varol
Kurfürstendamm 125a, 10711 Berlin, Tel: 030 / 890 40 17, Fax: 030 / 890 40 29
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Gemäß § 267 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Zudem stellt die Bewerbung mit einem gefälschten Studienabschluss ein Betrug (bzw. versuchten) Betrug dar, wobei hier die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ist.

Da Sie nach Ihren Angaben bisher keine Vorverurteilungen haben ist davon auszugehen, dass Sie, wenn es tatsächlich herauskommen sollte, dass Sie sich mit einem gefälschten Studienabschluss beworben haben, „lediglich" zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Da Sie zugleich schreiben, dass Sie sich damit mehrfach beworben haben kann es auch durchaus möglich sein, dass Sie zwar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden könnten, diese jedoch zur Bewährung ausgesetzt wird, da Sie eben keine Vorverurteilungen haben. Dies wird aber von der Anzahl der Bewerbungen abhängen. Wenn Sie sich zudem geständig zeigen, wie Sie es angekündigt haben, wirkt sich das zusätzlich strafmildernd aus.

Sollte es tatsächlich herauskommen und Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, dann können Sie sehr gerne mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Mikael Varol
Rechtsanwalt

Kurfürstendamm 125a
10711 Berlin

Tel.: 030 / 890 40 17
Fax: 030 / 890 40 29

E-Mail: info@rechtsanwalt-varol.de
Internet: www.rechtsanwalt-varol.de

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Uhrkundenfälschung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2012-01-12
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