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Frage geschrieben am 04.11.2011 20:05:29

Üble Nachrede - Beweispflicht

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1154
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
unsere Familie hat mit einer Nachbarin Stress.
Es laufen Klagen und Anzeigen wegen aller möglichen Sachen, mit denen sie aber bisher nicht weit gekommen ist.
Vor einem halben Jahr noch, als wir eingezogen sind, fragte sie, wo ich arbeite usw., diese allgemeinen Gespräche. Ich erzählte ihr bereitwillig mein Privatleben, so doof wie ich bin. Da war noch Friede, Freude, Eierkuchen. Und nun wird es gegen mich ausgenutzt!

Ich soll meine berufliche Stellung als Mitarbeiterin einer Strafverfolgungsbehörde dazu ausgenutzt haben, diese Nachbarin unter Druck zu setzen, was aber nicht stimmt.

Ich möchte gegen Sie eine Anzeige erstatten wegen übler Nachrede und Nötigung, weil sie es über ihren Anwalt auch in mehreren Schreiben immer wieder und dazu noch stark dramatisiert, verwenden lässt.
Der Anwalt schmückt es auch bei jeder Gelegenheit schlimmer aus. In einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und Beleidigung, die mein Mann erstattet hat, steht es auch drin und die kommt demnächst bei mir am Arbeitsplatz an. Dann kann ich mich mit meinem Chef auseinandersetzen.

Nun habe ich folgende Frage, weil ich Angst habe, daß ich nachher noch mehr Ärger am Hals habe: Wenn ich jetzt eine Anzeige mache und die Person bleibt bei ihrer Behauptung, daß ich das gesagt habe (ich weiß, dass sie es vielleicht notfalls auch noch beeiden würde), reicht das dann als Beweis aus, dies weiter behaupten zu dürfen?
Ich meine, wie oft kann sie mir das noch aufs Butterbrot schmieren bzw. mir schaden in dieser Form? Das geht seit einem halben Jahr so und ich habe auch keine Lust mehr, ständig Briefe zu schreiben und mich zu vertedigen bzw. es richtig zu stellen.
Sie ist 76 Jahre alt und ich habe Angst, daß man einer alten Frau, die glaubhaft lügen und supernett tun kann, mehr glaubt als mir.
Aber nichts machen geht auch nicht, dann geht das so weiter.




Antwort geschrieben am 04.11.2011 21:37:10
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn Sie nunmehr Anzeige erstatten, würde die Staatsanwaltschaft zunächst ermitteln, ob die Tatbestände gegeben sind.

Bei den Tatbeständen der üblen Nachrede und der Nötigung müssen unwahre Behauptungen von der alten Dame aufgestellt worden sein.

Die Beweisführung ist damit zu führen, dass am Ende überprüft wird, ob ihre Anschuldigungen alle wahr sind.

Wenn Sie sich also stets dagegen verteidigt haben und sich diese Dinge nicht nachweislich so zugetragen haben, dann haben Sie auch nichts zu befürchten, da die Beweislast bei der Dame liegt, dass Ihre Behauptungen wahr sind.

Wenn sich also dann nicht nachweisen lässt, dass sich die Dinge so zugetragen haben, wie die alte Dame behauptet, heißt dies im Umkehrschluss, dass ihre Behauptungen auf unwahrer Grundlage beruhen.

Wenn sich dies allerdings bereits schon seit geraumer Zeit in der Form zutragen und Sie stets vom Anwalt "belästigt" werden, sollte eventuell vor der Erstattung der Strafanzeige zunächst mit einem anwaltlichen Schreiben versucht werden, diese Dinge zu stoppen.
Meist reicht die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus.

Selbstverständlich können Sie natürlich auch gleich Strafanzeige erstatten, wobei die Beweislast, bei der alten Dame liegt, da ihre Anschuldigungen sich durch die Schriftstücke gut beweisen lassen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
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