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Frage geschrieben am 05.12.2011 12:31:10

Überzogene Nachforderung aus Leasingrückgabe

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1082
Ich habe Ende Mai einen Firmenwagen nach 3 Jähriger Nutzung / ca. 110.000km an den Leasinggeber zurückgegeben.
Ich erhielt am 12.11. eine Nachforderung in Höhe von 2.450 Euro, der "Gesamtschaden" soll sich auf 8.275 Euro belaufen. Die genannten Mängel sind m.E. extrem überzogen bis hin zu verkratzter Heckscheibe (woher) und einer verkratzten Dachantenne.
Ein Schaden in dieser Höhe ist m.E. nach einem schweren Unfall realistisch, aber nicht aufgrund kleiner/kleinster Kratzer.
Ich hatte vorab keinen Einblick in das Gutachten, konnte also auch nicht widersprechen. Nach dieser langen Frist ist das Auto natürlich schon lange verwertet/weiterverkauft, ein Gegengutachten entsprechend nicht mehr möglich.
Welche Möglichkeiten gibt es hier um die Nachforderung zumindest auf einen reellen Wert zu bringen?


Antwort geschrieben am 05.12.2011 13:30:57
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Ohne Kenntnis des Gutachtens sollten Sie zunächst keine Zahlungen leisten.

Der Leasingnehmer hat nicht für jede Verschlechterung das Fahrzeuges einzustehen. Übliche Gebrauchsschäden und laufleistungsbedingten Verschleiß hat der Leasingnehmer nicht zu entgelten. Diese Verschlechterungen sind durch die laufenden Zahlungen abgegolten. Nur Schäden durch eine übermäßige Abnutzung muss der Leasingnehmer bezahlen.

Der Minderwert ist dann im Wege des Vergleiches mit einem typ- und altersgleichen Fahrzeug zu ermitteln. Auf die Reparaturkosten kommt es nicht an, wenn nur optische Schäden vorliegen und solche, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen.

Die Beweislast, dass eine übermäßige Abnutzung vorliegt, liegt beim Leasinggeber. Der Leasinggeber muss auch den daraus resultierenden Minderwert des Fahrzeuges nachweisen können. Zuletzt muss der Leasinggeber auch nachweisen können, dass die Schäden durch übermäßige Nutzung aus dem Nutzungszeitraum des Leasingnehmes stammen. Dies könnte z.B. in Ihrem Fall bezüglich des Kratzer auf der Heckscheibe relevant werden, wenn ich Sie so verstehe, dass Ihnen diese Kratzer nicht bekannt waren.

Der Beweis kann vom Leasinggeber durch ein Sachverständigengutachten geführt werden. Dieses sollte aber sorgfältig überprüft werden, welche Positionen im Einzelnen abgerechnet werden. Die Praxis zeigt, dass diese Gutachten im Auftrag der Leasinggeber teils sehr einseitig zum Nachteil der Leasingnehmer erstellt werden. Wenn das Gutachten aber berechtigt angefochten werden kann, gehen spätere Beweisschwierigkeiten dann zu Lasten des Leasinggebers.

Ich empfehle Ihnen daher, zunächst das fehlende Gutachten anzufordern und dieses im weiteren dann zusammen mit dem Leasingvertrag und dem Übergabeprotokoll des Fahrzeuges durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Konkrete Ausführungen sind derzeit ohne Kenntnis dieser Unterlagen leider nicht möglich.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt



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