2003 machte ich mich selbstständig und schloss kurz darauf einen Vertrag für eine Alarmanlage ab. Nach 4 Jahren verlängerte ich den Vertrag um weitere 4 Jahre, mit der mündlichen Zusage, dass ich bei einem besonderen Grund kündigen kann.
Nach ca. 7 Jahren (Februar 2010) gab ich mein Gewerbe auf und Kündigte den Vertrag. Momentan arbeite ich als Angestellter. Diesmal teilte man mir mit, dass eine Gewerbeabmeldung nicht ausreicht. Wir kamen wegen einem Betrag von 800.-€ vor Gericht. Der Richter schlug einen Vergleich vor, welches ich akzeptierte. Hier das Original Zitat vom Urteil;
"2. Zahlt der Beklagte bis zum 30. September 2011 auf das Konto von Rechtsanwalt H. 450.-€, ist der Rest der Forderung erlassen."
Den Betrag konnte ich jedoch erst am 30.09.2011 Überweisen da das Finanzamt am 26.09. unser Konto Gesperrt hat. Den Betrag von 450.- hatte ich am selben Tag sogar noch aufs Konto einbezahlt damit ich die Überweisung tätigen kann. Nun war auch dieser Betrag gesperrt. Nach einigen Telefonaten wurde das Konto am 29. im laufe des Tages freigeschaltet. Wir haben es erst am 30.09. bemerkt und sofort Überwiesen. Das alles ist Belegbar (Kontoauszug, Schriftverkehr).
Nun schreibt mir die Gegenseite per E-Mail;
"(…) Nur für den Fall, dass ein Betrag in Höhe von € 450,00 bis zum 30.09.2011 auf meinem Konto eingegangen sein sollte, ist Ihnen der Restbetrag erlassen worden.
Hätten Sie bis zum 30.09.2011 die Zahlung auf das Konto meiner Mandantin geleistet, wäre dies insoweit letztendlich unschädlich gewesen, da die Reduzierung des Betrages an dem Tag 30.09.2011 festgemacht worden ist.
Unstreitig ist der Betrag nicht am 30.09.2011 eingegangen, sondern erst am 04.10.2011, sodass die gesetzte Frist zum 30.09.2011 schlicht nicht eingehalten worden ist und insoweit eine Reduzierung der Forderung auf € 450,00 nicht gegeben ist. (…)"
Nach meiner Auffassung reicht die Überweisung innerhalb der Frist. Das Geld ist auch am 2. Werktag auf das Konto eingegangen.
In einer Zweiten Mail heißt es nun;
"Meine Mandantin ist bereit, um in Ihrem Interesse eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden, bei Zahlung eines Betrages in Höhe von € 200,00 bis zum 10. Februar 2012 auf mein Konto auf die dann noch offenstehende Restforderung zu verzichten.
Der guten Ordnung wegen weise ich allerdings daraufhin, dass ich für den Fall, dass der entsprechende Zahlungseingang nicht bis zum 10. Februar 2012 auf meinem Konto feststellbar sein sollte, beauftragt bin, die Zwangsvollstreckung aus dem noch offenstehenden Restbetrag einzuleiten. "
Wie soll ich mich nun Verhalten, wer ist hier im Recht? Laut BGH reicht der Zeitpunkt der Überweisungstätigung, aber nach EU Recht soll dies für Gewerbetreibende nicht gelten. Bin ich noch Gewerbetreibender?
Mit freundlichen Grüßen
-- Einsatz geändert am 08.02.2012 12:04:03
Antwort geschrieben am 08.02.2012 12:53:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter-Thomas Götz
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 02333/833388, Fax: 02333/833389
Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Versicherungsrecht
Bewertungen: 13
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der EuGH hat entschieden, dass "Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll."; EuGH, Urteil vom 3. 4. 2008 - C-306/06.
Auch das OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 18 U 78/05 hat sich im Anschluss daran der Ansicht angeschlossen, dass für den Verzugseintritt der Leistungserfolg durch Eingang der Zahlung auf dem Konto maßgeblich ist, nicht die Leistungshandlung durch Zustandekommen des Überweisungsvertrages.
Meines Erachtens ist dies auch in Ihrem Fall aufgrund der konkreten Formulierung des Vergleiches zutreffend, da der Zahlungsempfänger nur die Möglichkeit hat, die Gutschrift auf seinem Konto zu überprüfen. Es wird insoweit ausdrücklich auf die "Zahlung" abgestellt. Anders wäre es nach meiner Einschätzung, wenn der Vergleich mit "Überweist der Beklagte..." formuliert wäre.
Es gibt allerdings in der Literatur auch anderslautende Ansichten, die entscheidend auf die Leistungshandlung abstellen, sofern diese unwiderruflich ist bzw. auf den Zeitpunkt der Abbuchung zum Zwecke der Überweisung. Sie gehen nach meiner Einschätzung angesichts der obigen Rechtsprechung aber ein erhebliches Risiko ein, wenn Sie sich auf diese Literaturmeinung verlassen.
In der Sache werden Sie sich als Gewerbetreibender behandeln lassen müssen, da die Forderung ursprünglich durch Sie als Unternehmer begründet wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes. Die Auffassung, bei Abschluss des Vergleiches wären Sie nicht mehr Gewerbetreibend gewesen, halte ich für fernliegend, da nach Ihrer Schilderung weitgehend die Zahlungsmodalitäten geregelt wurden und Sie diesbezüglich nicht des zusätzlichen Schutzes eines Verbrauchers bedurften.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
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