02.02.2012 | 14:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Raphael Fork
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Das kommt darauf an, ob A den Überweisungsträger der V-Bank auch mit Ihren korrekten Kontodaten ( also A bei der R-Bank) ausgefüllt hat (FALL 1)
oder
ob A den Überweisungsträger der V-Bank mit den Daten des völlig unbeteiligten Dritten ausgefüllt hat, um die Überweisung mittelbar zu veranlassen (FALL 2).
Frage 1:
"Erfüllt der dargestellte Sachverhalt diesen oder einen anderen strafrechtlichen Tatbestand?"
In FALL 1 ist kein Straftatbestand erfüllt, da es immer am erforderlichen Vorsatz fehlen würde.
Es könnte A in einer Hauptverhandlung nicht widerlegt werden, dass sie die Überweisungsträger der beiden Banken verwechselt hat. Zudem hat sie durch das Ausfüllen mit Ihren Daten auch nicht über Ihre Identität täuschen wollen. Ferner konnte Sie gar nicht wissen, dass ein Konto mit der gleichen Kontonummer bei der V Bank geführt wird. Zuletzt war es für Sie auch nicht vorhersehbar, dass der Mitarbeiter der V Bank diesen Überweisungsträger trotz des falschen Namens, der falschen Bankleitzahl und der falschen Unterschrift bearbeiten würde.
Es würde somit bei allen in Betracht kommenden Tatbeständen am erforderlichen Tatvorsatz fehlen.
In FALL 2 hingegen wäre eine Strafbarkeit über die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft gem.
§ 25 I 2. Alternative StGB zu begründen.
Es würde sich hier wohl um einen Betrug in Form des Dreiecksbetrugs handeln.
Der Bankangestellte der V Bank wird hier quasi als "Werkzeug" benutzt, um vorzutäuschen, dass der unbeteiligte Dritte eine Überweisung von 1000 € an B veranlassen möchte.
Dabei ist die mittelbare Ausführung der Tat durch das Einwerfen des falschen Überweisungsträgers bei der Bank unbeachtlich, da man nach der Verkehrsanschauung davon ausgehen kann, dass die Bankmitarbeiter einen falsch adressierten Überweisungsbeleg auch an die zuständige Bank weiterleiten und nicht vernichten.
Aus Ihrer Fragestellung entnehme ich aber, dass Sie mit Ihrer Wendung "gibt im übrigen aber die korrekten Verbindungsdaten an" FALL 1 meinen, weshalb ich meine akademischen Ausführungen zu FALL 2 nicht weiter vertiefen werde.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass A in FALL 1 keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hat.
Frage 2:
"Wären die beteiligten Banken zu einer Prüfung der Buchung verpflichtet gewesen? (
§§ 676 ff. BGB, BGH StV 200, 477,478)"
Die Mitarbeiter der R- Bank haben vollkommen korrekt gehandelt als sie den falsch adressierten Überweisungsträger an den richtigen Adressaten weitergeleitet haben. Ob lediglich der falsche Überweisungsträger vom Auftraggeber gewählt worden ist haben die Mitarbeitern der R-Bank nicht zu prüfen. Zumal derartige Massenbellege ohnehin nicht per Hand sondern automatisiert geprüft werden.
Die Mitarbeiter der V-Bank haben dagegen "geschlafen" und Ihre Prüfungspflicht verletzt. Jedoch hat der unbeteiligte Dritte aus der Verletzung seines Girovertrages mit der V-Bank keinen Schaden, da er ja gegen die Bank einen Anspruch auf Wiedergutschrift der 1000 € hat.
Da A im Ergebnis keine Strafverfolgung zu befürchten hat, wirkt sich die Vernachlässigung der Prüfungspflicht auch hier nicht negativ aus, da A wegen dieser Verletzung kein Vorsatz nachzuweisen sein wird (siehe oben bei Frage 1).
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
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