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Frage geschrieben am 17.08.2007 17:30:00

Überwachung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2457
Ich arbeite in einem Geschäft als Geschäftsführerin, mein Chef hat eine Webcam sowie Vertonung im Laden installieren lassen um den Kassenbereich zu beobachten.
Meine Frage, ist es überhaupt gesetzlich zugelassen und wenn ja muss er einen Vermerk an die Ladentür machen und wie sieht es mit meinem Persönlichkeitsrecht aus ? Ich fühle mich dabei in meiner Persöhnlichkeit eingeschränk und beobachtet. Kann ich rechtlich dagegen vorgehen und wie.

Mfg Serefina


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.8.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.08.2007 17:58:30
Sehr geehrte Rechtsuchende,
die Überwachung des Arbeitsplatzes bzw. in Ihrem Fall des Ladenbereiches ist zu messen an der Beeinträchtigung Ihrer Persönlichkeitsrechte, der Persönlichkeitsrechte Ihrer Kunden und der Datenschutzrechte. Ausgangspunkt sind Artikel 2 Grundgesetz und § 6b Bundesdatenschutzgesetz.

1. Artikel 2 GG:
Grundsätzlich ist die Videoüberwachung von Ladenlokalen möglich. Es müssen dabei aber folgende Punkte berücksichtigt werden:
a)
Sie erhalten Information über die Überwachung beim Abschluss des Arbeitsvertrag bzw. bei der Installation des Aufzeichnungsgerätes,
b)
Interessenabwägung muss erfolgen:
-Bankschalter oder Kassenbereiche dürfen überwacht werden (§6b BDSG),
-im Falle des ständigen Warenverlustes ebenso, BAG v. 07.10.1997),
-im Falle des konkreten Tatverdachts (Diebstahl etc.)auch,

Weitergehende Überwachungen, die nur zur Informationsgewinnung dienen, sind nicht erlaubt.

2. § 6b BDSG:
Diese Regelung erlaubt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit z.B. Videokameras. Ausreichend ist schon, wenn es sich um Verkaufsräume handelt und der Arbeitgeber die Beobachtung zur Wahrnahme seines Ausrechts vornimmt.
In diesem Fall ist gem. § 6b Abs.2 BDSG durch eine geeignete Maßnahme ein Hinweis zu geben.

Die Aufzeichnungen dürfen nur im Rahmen des verfolgten Zweckes verwendet werden. Sollte sich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes oder des BDSG herausstellen, so können diese Auszeichnungen nicht verwertet werden (Beweisverwetungsverbot).

Sollte Ihr Arbeitgeber gegen diese Rechte verstoßen, sollten Sie sich an den nächsten Datenschutzbeauftragten wenden oder die Unterlassung der Aufzeichung mit dem Arbeitgeber besprechen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Übersicht geben.

Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Balan Stockmann & Partner


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.08.2007 22:03:22

Wie sieht es rechtlich aus wenn auch Tonaufnahmen zusätzlich zu der Überwachungskamera aufgenommen werden ?

MfG Serefina
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 17.08.2007 22:56:32

Sehr geehrte Rechtsuchende,
der § 6b BDSG geht von der Benutzung einer opto-elektronischen Einrichtung aus. Eine akustische Einrichtung ist nicht von der Rechtsgrundlage gedenkt. M.E. müssen dazu strafrechtliche Ermittlungen gegen die zu überwachende Person geführt werden und ein hinreichender Anfangsverdacht zu einer Straftat vorliegen.
Sollte dieses nicht so sein, verstößt der Arbeitgeber gegen das BDSG und greift unerlaubt in Ihre Persönlichkeitsrechte ein.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt

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