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Frage geschrieben am 19.01.2012 14:46:32

Überwachung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 689
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite nebenberuflich in einem Fitnessstudio.
Der Centerleiter des Studio hat gestern heimlich Fotos von dem Serviceteam bei der Arbeit mit seinem Handy gemacht.
Als die Mitarbeiter dies mitbekommen haben, haben Sie gesagt das sie das nicht möchten, er meinte er braucht keine Erlaubnis da mehr als 5Personen auf dem Bild sind und er es für Schulungszwecke hernimmt.
Ist es rechtlich erlaubt das er einfach heimlich bzw ohne Erlaubnis Fotos während der Arbeit von uns macht und diese ggf an den Chef weiterleitet?
Wir können wir uns dagegen wehren?

Vielen Dank für die Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Julia S.


Antwort geschrieben am 19.01.2012 16:58:46
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten darf:
Meines Erachtens war es ihrem Chef nicht gestattet, die heimlichen Bildaufnahmen von Ihnen zu fertigen. Dieses Verhalten ist sogar strafrechtlich relevant.
Ihr Chef machte sich gemäß § 201a StGB der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig, indem er sie an ihrer Arbeitsstelle filmte, ohne hierzu befugt zu sein. Im übrigen ist auch die Verwendung des Videomaterials strafrechtlich relevant. Neben § 201a Abs. 3 StGB dürfte hier § 22 Kunsturhebergesetz einschlägig sein. Danach dürfen Bildaufnahmen nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Tatsache, dass auf den Videoaufnahmen fünf Personen abgebildet sind, ändert hieran nichts.
Ich empfehle Ihnen, Ihren Chef nochmals auf die strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens hinzuweisen und ihn zu bitten, dieses Verhalten zu unterlassen bzw. einzustellen. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass sich dies unter Umständen nachteilig auf ihre weitere Zusammenarbeit auswirken wird. Außerdem können Sie gegen Ihren Chef Strafanzeige bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft erstatten. Daneben besteht die Möglichkeit, ihrem Chef im Wege eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs zu untersagen, weitere Filmaufnahmen zu fertigen und die bereits vorhandenen zu verbreiten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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