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Folgender Sachverhalt: ein Elternteil ist gestorben und eines der Kinder scheint mit dem verbleibenden Elternteil gemeinsam die anderen Kinder zu übervorteilen.
Bisher haben diese Beiden (ein Kind und Elternteil) die Erbmasse und die Vorgehensweise gegenüber den anderen Kindern erfolgreich vor den anderen Kindern verheimlicht und diese anderen Kinden wurden bisher hinsichtlich einer möglichen Erbregelung auch von keiner offiziellen Seite (Nachlassgericht oder ähnliches) kontaktiert.
Jetzt kam heraus, dass dieses eine Kind und der Ehepartner des Verstorbenen das Haus veräußern wollen.
Was wäre dann die richtigen Schritte für die andren Kinder, um Ihre Ansprüche zu wahren und im Falle von Veräußerungen abgesichert beteiligt zu werden?
Die potenziell übervorteilten Kinder leben zum Teil in einem anderen Bundesland, als der verstorbene Elternteil. Welchen Einfluss gat dies auf die Vorgehensweise?
Antwort geschrieben am 25.12.2011 17:33:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da der Sachverhalt keine Angaben darüber enthält, ob gesetzliche oder gewillkürte (Testament, Erbvertrag) Erbfolge gilt, unterstelle ich, daß der verstorbene Elternteil (nachfolgend Erblasser genannt) keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Damit ist von gesetzlicher Erbfolge auszugehen.
Wenn die Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder jeweils zu 1/2.
2.
Mit dem Tod des Erblassers sind die Kinder folglich insgesamt zu 1/2 Erben geworden. Kinder und überlebender Elternteil bilden eine (ungeteilte) Erbengemeinschaft.
Damit dürfen sämtliche Erben nur gemeinsam handeln und folglich nur gemeinsam über den Nachlaß verfügen. Alle Erben sind mit dem Erbfall Miteigentümer am Nachlaß geworden.
3.
Gemäß § 2027 Abs. 1 BGB können die Erben von dem Erbschaftsbesitzer Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen verlangen.
Damit sollten jene Erben, die sich benachteiligt fühlen, von den Erben, die (nach Ihrer Schilderung) den Nachlaß im Besitz haben, Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Das sollte schriftlich erfolgen, wobei ich dringend empfehle, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Das Haus kann übrigens von den beiden Erben ohne Zustimmung der anderen Erben nicht verkauft werden. Zum Verkauf einer Immobilie bedarf es der notariellen Beurkundung. Der Notar wird und muß also die Eigentumsverhältnisse prüfen. Dabei wird er feststellen, daß alle Erben Miteigentümer des Hausgrundstücks geworden sind.
3.
Daß die Erben in unterschiedlichen Bundesländern wohnhaft sind, ist ohne Bedeutung für die Rechtslage.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.12.2011 17:48:18
Sehr geehrter Herr Raab,
zu 3. "... dringend empfehle, einen Rechtsanwalt einzuschalten..."
muss oder sollte der Rechtsanwalt in dem Bundesland arbeiten, wo der Erbfall anhängig ist oder kann er auch aus einem anderen Bundesland die Rechte der Benachteiligten vertreten?
Dank und Gruß
Sehr geehrter Herr Raab,
zu 3. "... dringend empfehle, einen Rechtsanwalt einzuschalten..."
muss oder sollte der Rechtsanwalt in dem Bundesland arbeiten, wo der Erbfall anhängig ist oder kann er auch aus einem anderen Bundesland die Rechte der Benachteiligten vertreten?
Dank und Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.12.2011 18:04:25
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Notwendigkeit, daß der beauftragte Rechtsanwalt in jenem Bundesland seinen Kanzleisitz hat, in dem sich der Erbfall ereignet hat, besteht nicht.
Grundsätzlich kann jeder Rechtsanwalt unabhängig von seinem Kanzleiort für Sie tätig werden. Am zweckmäßigsten wird es für Sie sein, einen Anwalt im Bereich Ihres Wohnsitzes zu konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Notwendigkeit, daß der beauftragte Rechtsanwalt in jenem Bundesland seinen Kanzleisitz hat, in dem sich der Erbfall ereignet hat, besteht nicht.
Grundsätzlich kann jeder Rechtsanwalt unabhängig von seinem Kanzleiort für Sie tätig werden. Am zweckmäßigsten wird es für Sie sein, einen Anwalt im Bereich Ihres Wohnsitzes zu konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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