Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Übertragung.
Guten Tag,
leider ist mein Vater kürzlich unverhofft verstorben. Es liegt ein notarieller Erbvertrag vor, in welchem mein Vater und meine Mutter gegenseitig als Alleinerben eingesetzt sind, folglich ist nun meine Mutter Alleinerbin. Es ist in diesem Erbvertrag auch geregelt, dass nach dem Tode des Überlebenden (jetzt meiner Mutter), der beidseitige Nachlass meiner Eltern an die aus der Ehe hervorgegangenen drei Kinder zufallen soll und zwar zu gleichen Teilen. Ein Erbschein ist noch nicht beantragt, das Nachlassverzeichnis wurde meiner Mutter vom Nachlassgericht zugestellt, zur Beantwortung. Meine Eltern sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses und bewohnen darin eine Wohnung; ich wohne ebenfalls in diesem Haus, in der zweiten Wohnung. Das Grundstück ist im Grundbuch eingetragen, auf beide Elternteile zu je ½ und ist mit dem Erbfall jetzt unrichtig geworden.
Jetzt zu meinem eigentlichen Anliegen:
Meine Eltern und ich hatten vor dem Ableben meines Vaters gerade damit begonnen Vorbereitungen ins Auge zu fassen, um den o. g. Grundbesitz auf mich zu übertragen/übergeben, im Rahmen einer Schenkung und in vorweggenommener Erbfolge. Letztendlich kam es erst einmal nicht zur beabsichtigten Übertragung (durch den Sterbefall). Dieses Vorhaben steht jedoch immer noch an und ist nach wie vor auch der Wunsch meiner Mutter.
1.
Muss nun erst einmal das übliche Prozedere im Nachlassverfahren abgehandelt werden, in dem meine Mutter das Erbe annimmt/antritt, das Grundbuch berichtigen lässt etc. und erst im Nachgang den Grundbesitz auf mich überträgt?
2.
Oder kann die Übertragung des Grundbesitzes jetzt schon im gegebenen Nachlassverfahren erfolgen (ggf. mit entsprechenden Erklärungen)?
3.
Oder was ist in meinem Falle anzuraten?
Besten Dank für eine hilfreiche Antwort.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.05.2008 22:51:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Markus Winter
Grünwalder Weg 34, 82041 Oberhaching, Tel: 089 61305183, Fax: 089 61305185
Erbrecht, Familienrecht
Grünwalder Weg 34, 82041 Oberhaching, Tel: 089 61305183, Fax: 089 61305185
Erbrecht, Familienrecht
zunächst möchte ich anmerken, dass für den richtigen Rat in Ihrer Angelegenheit zwei entscheidende Fakten noch nicht klar ersichtlich sind. Dies ist zum einen der Wert des Anwesens, der für die oft ganz entscheidenden erbschafts-/schenkungssteuerlichen Aspekte wichtig ist (Stichwort Freibeträge, Progression). Zum anderen kommt es darauf an, ob Ihre Geschwister kooperativ sind oder der Grundstücksübertragung ablehnend gegenüberstehen. Je nachdem kann die (wirtschaftlich sinnvolle) Lösung unterschiedliche Gestalt haben.
Unter der Prämisse der Unerheblichkeit des Erbschafts-/Schenkungssteuerrechts und der Annahme, dass Ihre Geschwister nicht kooperativ sind, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihre Mutter wird die Erbschaft (bestehend im wesentlichen aus 1/2 Grundstückseigentum) zunächst annehmen müssen; schlägt sie aus, werden mangels anderer Bestimmungen Sie und Ihre Geschwister Erben. Zur Annahme ist nichts weiter erforderlich (sinnvoll ist aber die Erklärung der Annahme), die Ausschlagung muss in der Frist des § 1944 BGB (6 Wo. ab Kenntnis) erfolgen. Bei Annahme fällt ggf. Erbschaftssteuer an (maßgeblicher Wert: 1/2 Grundstückseigentum). Sie und Ihre Geschwister wären ggf. pflichtteilsberechtigt.
Zur dann anstehenden Eigentumsübertragung ist eine vorangehende Grundbuchberichtigung nicht erforderlich, ebenso wenig ein Erbschein, da die Verfügungsberechtigung Ihrer Mutter durch den aktuellen GB-Auszug und den notariellen Erbvertrag in der gehörigen Form nachgewiesen ist.
Die Eigentumsübertragung der geerbten Hälfte und der ohnehin Ihrer Mutter gehörenden Hälfte an Sie erfolgt durch notariell beurkundeten Schenkungsvertrag. Hier fällt abermals ggf. Schenkungssteuer an (maßgeblicher Wert: 1/1 Grundstückseigentum). Sollte Ihre Mutter in den nächsten Jahren versterben, können ggf. Ihre Geschwister Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.
Im Hinblick auf die möglichen steuerlichen Lasten und Pflichtteilsansprüche kann es sehr viel sinnvoller sein, durch Ausschlagung seitens Ihrer Mutter und Ihrer Geschwister (ggf. gegen Abfindung) eine Alleinerbschaft Ihrerseits herbeizuführen (Vorteil: 2 Freibeträge, geringere Progression) oder aber mit der Übertragung an Sie bis zum Inkrafttreten der Erbrechts- und Erbschaftssteuerreform zu warten (höhere Freibeträge, verminderte Pflichtteilsansprüche).
Bei der Konstruktion solcher steuersparender Gestaltungen sollten Sie sehr sorgfältig vorgehen. I.d.R. erfordert die Ausarbeitung des richtigen Weges erhebliche erbrechtliche und -erbschaftssteuerliche Vorarbeit durch einen Rechtsanwalt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Markus K. Winter
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Winter direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

