Übertragung des hälftigen Eigentumanteils - Erbbaurecht
20.10.2010 09:09
| Preis:
***,00 € |
Grundstücke
Beantwortet von
Ich möchte trennungsbedingt den Eigentumsanteil am Erbbaurecht (Grundstück ist bebaut mit einem Einfamilienhaus) von meiner bisherigen Lebensgefährtin (keine Ehefrau) erwerben.
Da der Altbau nur zum Teil renoviert ist, übersteigt die Restschuld des aufgenommenen Darlehens zur Zeit den Objektwert.
Der Notar setzt als Kaufpreis 1/2 des bestehenden Restkapitals des Darlehens an.
Dementsprechend hoch sind Grunderwerbssteuer und Notarkosten etc.
Meines Erachtens liegt der Kaufpreis bei 0, dafür übernehme ich die alleinige Haftung für das bestehende Darlehen. Meine Ex soll aus der
dinglichen/persönlichen Haftung entlassen werden.
Welche alternative Verfahrensweise können Sie mir nennen, damit ich Steuern/Kosten sparen kann?
Terminbedingt bitte ich um schnellstmögliche Rückantwort.
Vielen Dank!
20.10.2010 | 10:46
Antwort
von
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Berechnung der Notargebühren erfolgt nach den regelungen der Kostenordnung (KostO), vgl.
§ 1 KostO. Zur Bemessung der Gebühren wird nach
§ 32 KostO auf den sogenannten Geschäftswert abgestellt. Nach
§ 39 KostO bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht.
Nach
§ 18 Abs. 3 KostO besteht der Grundsatz, dass Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, bei der Ermittlung des Geschäftswertes nicht abgezogen werden.
Somit ist der Wert vorliegend eigentlich der hälftige Verkehrswert des Objektes. Der Notar geht offenbar davon aus, dass die Belastung nicht höher als der Grundstückswert ist und setzt daher den Wert bei der Hälfte des Darlehens an. Wenn Sie nachweisen können, dass der Wert geringer ist, dann können Sie den Notar auffordern, einen geänderten Geschäftswert zugrunde zu legen. Sofern Sie kein entsprechendes Wertgutachten haben, müssten Sie einen Sachverständigen mit der Erstellung beuaftragen, wodurch aber wieder weitere Kosten entstehen, so dass Ihnen dies nicht helfen dürfte.
Ein weitere Ansatzpunkt wäre es, mit der anderen Partei eine Kostenübernahme zu bereinbaren. Argument hierfür ist, dass diese Partei durch die Übernahme des eigentlich wirtschaftlich wertlosen Objektes aus der Haftung entlassen wird.
Wegen
§ 311 b BGB muss der Vertrag über den Notar abgewickelt werden. Daher gibt es nur die oben beschriebenen Möglichkeiten die Kosten zu reduzieren oder abzuwälzen. Die zu zahlenden Steuern bemessen sich ebenfalls nach dem vom Notar festgestellten Wert.