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Ich habe eine schrifftliche Auflistung meiner Anzahl Überstunden (820) Ich möchte mein Arbeitsverhältnis kündigen zu einem späteren zeitpunkt,rechnerisch so, dass ich ab dem tag der Kündigungserstellung genau diese 820 Stunden plus den Urlaubsanspruch nehmen kann. ist das möglich oder kann der Arbeitgeber sagen, dass er mir dies Überstunden ausbezahlt und ich bis zum Tag der Kündigung zum Dienst erscheinen muss?Antwort geschrieben am 26.01.2012 21:10:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es kommt in erster Linie darauf an, was bezüglich der Vergütung von Überstunden im Arbeitsvertrag geregelt ist. Ist dort eine Auszahlung der Überstunden vereinbart, besteht in der Regel auch nur ein Anspruch auf Auszahlung, nicht aber auf Abfeiern der Überstunden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 18. 9. 2001 - 9 AZR 307/00).
Ist dagegen vertraglich eine Vergütung der Überstunden in Freizeit vereinbart worden bzw. wurde dies in der Vergangenheit im Betrieb so gehandhabt, kann Ihnen der Arbeitgeber das Abfeiern der Überstunden nach der Kündigung grundsätzlich nicht untersagen. Eine Ausnahme hiervon wird ebenso wie beim Urlaubsanspruch nur gemacht, wenn dringende betriebliche Belange (z.B. notwendige Einarbeitung eines Nachfolgers, die durch Sie persönlich erfolgen muss oder Unterbesetzung im Betrieb wegen besonders hohen Krankheitsstandes) es erfordern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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