Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema Haftung.
Wegen eines plötzlichen Spannungsanstiegs sind bei mir Computer und Telefon ausgefallen. Der Versorger verweigert Schadensersatz mit der Begründung, in dem Versorgungsvertrag mit mir sei eine Versicherung nicht enthalten. Die Reparaturkosten betragen ca. €200.
Antwort geschrieben am 09.01.2012 12:09:11
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Ihnen erteilte Auskunft ist meines Erachtens so nicht richtig, da es nicht darauf ankommt, ob der Netzbetreiber gegen solche Schadensfälle versichert ist oder nicht. Vielmehr regelt sich die Haftung des Netzbetreibers auf Schadensersatz in solchen Fällen nach § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Hier ist allerdings zu beachten, dass diese Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Netzbetreiber bestehen und in der Regel nicht gegenüber den Stromlieferanten, welche dies regelmäßig vertraglich oder durch AGB ausschließen oder begrenzen. Die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 NAV ist jedenfalls nach dieser Vorschrift immer dann gegeben, wenn ein Schaden über 30,00 € auftritt und dieser aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht wurde, wobei aber zunächst vermutet wird, dass durch ein zumindest fahrlässiges Handeln des Netzbetreibers die Überspannung verursacht wurde. Diese gesetzliche Vemutung müsste der Netzbetreiber dann widerlegen, was z.B. in Fällen höherer Gewalt wie bei Blitzeinschlägen möglich wäre. Die Haftungsobergrenze für Sachschäden beträgt für den Netzbetreiber ansonsten 5.000,00 €. Im Übrigen sind derartige Schäden aber auch regelmäßig im Rahmen einer bestehenden Hausratsversicherung mitversichert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Joschko direkt
