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Frage geschrieben am 22.01.2012 21:34:24

Überschreitung Bauzeit durch Bauträger

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 682
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 48 weitere Antworten zum Thema Bauträger.
Wir lassen durch einen Bauträger eine Reihenhaus erstellen.

Zur Bauzeit steht folgende Formulierung im Kaufvertrag:

"Die Verkäuferin stellt dem Käufer die Fertigstellung des Hauses 8 Monate ab Baubeginn in Aussicht.

Verzögert sich der Bauablauf durch Streik, höhere Gewalt, Schlechtwetterlage, ungünstige Witterung oder behördliche Anordnung, kann sich der Zeitpunkt der Fertigstellung auch aus diesen Gründen entsprechend verschieben.

Die Verkäuferin ist verpflichtet, den Käufer beizeiten über die bevorstehende Fertigstellung zu informieren"

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Baubeginn war der 01.04.2011. Fertigstellung hätte somit spätestens Ende November 2011 sein müssen.

Bis jetzt wurde das Objekt nicht fertig gestellt. Wir wurden bisher nicht schriftlich über die Bauzeitverlängerung bzw. einen Fertigstellungstermin informiert.

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Meine Fragen währen:

1) Muss der Bauträger mich als Käufer über die Überschreitung der Bauzeit und die Gründe hierfür schriftlich informieren?

2) Muss der Bauträger mich als Käufer über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin schriftlich informieren?

2) Welche Möglichkeiten habe ich Mehrkosten (Miete, Kreditzinsen, ...), welche aus der Überschreitung der Bauzeit von 8 Monaten entstehen, gelten zu machen?


Antwort geschrieben am 23.01.2012 07:49:07
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Horazweg 4, 69469 Weinheim, Tel: 06201494244, Fax: 06201494211
Baurecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Versicherungsrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft das Baurecht (Kaufvertrag, Bauvertrag, Bauträgervertrag, Hauskauf, Immobilienkauf ) und betrifft Ansprüche gegen den Werkunternehmer (Bauträger, Handwerker) und/oder Ansprüche gegen den/die Verkäufer.

Betreffend der Bauzeit (Baufertigstellung, Bezugsfertigkeit, Abnahme, Abnahmefähigkeit) stellt die vereinbarte Vertragsklausel lediglich eine Fertigstellung in Aussicht. Ein fester Termin ist auf den ersten Blick gerade nicht versprochen. Daneben könnte sich der Bauträger (die Bauträgerin, die Verkäuferin) womöglich auf weitere Verzögerungsgründevorgeblich ausserhalb ihres Einflussbereichs berufen, die ebenfalls recht schwammig formuliert sind. Z.B. ist es üblich in der lokalen Bauwirtschaft anerkannte "Schlechtwettertage" nicht aber eine Schlechtwetterlage in Verträge aufzunehmen.

Eine Pflicht zur schriftlichen Information über Bauverzögerungen ist der von Ihnen übermittelten Vertragsklausel nicht zu entnehmen. Hier bestünde aber ein gewisses Beweisrisiko für den Bauträger eine (vollständige und rechtzeitige) mündliche Information gegeben zu haben (über den Bauzeitenplan, das Baubuch, über die Erhöhung von Baukosten bzw. Baunebenkosten).

Aus der von Ihnen übermittelten Vertragsklausel und dem ersten Blick hier, lässt sich ein Rechtsgrund für Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verzugs des Bauträgers oder aufgrund von Baumängeln nicht entnehmen.


Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegeben falls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerade beim Hauskauf oder Bauträgervertrag gebietet sich eine umfassende Vertragsprüfung.



Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist


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