mir wird zur Last gelegt, am 27.10.2011 die zul. Höchstgeschw. um 29 Km/h überschritten zu haben.
Da ich einen Dienstwagen fahre, wurde zunächst die Firma als Halter 2 x angeschrieben und hat diese Schreiben an mich weitergeleitet.
Darauf habe ich beide Male nicht reagiert.
letzte Woche wurde die Aufforderung den Fahrer preis zu geben von der Polizei an meinen Arbeitgeber massiv, so dass die Fuhrparkleitung meine Personalien nannte.
Nun bin ich am 25.01.2012, diesmal direkt an mich gerichtet, aufgefordert worden, Stellung zu nehmen.
Frage: Heute ist der 30.01.2012. Der Fahrer ist noch nicht ermittelt. Wenn ich an das Polizeipräsidium schreibe, dass der Wagen auch von Familienmitgliedern und Freunden genutzt wird, sollte doch die Sache verjährt sein?
Antwort geschrieben am 30.01.2012 09:58:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 44
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie teilen mit, dass Ihnen zur Last gelegt wird, am 27.10.2011 die zulässige Geschwindigkeit um 29 km/h überschritten zu haben. Leider teilen sie nicht mit, ob Sie tatsächlich der Fahrer waren und der Vorwurf daher zutrifft oder nicht.
1.
Waren Sie der Fahrer, so wäre die Verjährung, welche 3 Monate beträgt (§ 26 Abs. 3 StVG) durch das an Sie gerichtete Anhörungsschreiben vom 25.1.2012 unterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die Verjährung hätte dann neu begonnen (§ 33 Abs. 3 OWiG). Die Bußgeldbehörde hätte noch ausreichend Zeit, einen Bußgeldbescheid gegen Sie zu erlassen. Ob ein Bestreiten der Fahrereigenschaft Aussicht auf Erfolg hätte, würde davon abhängen, ob der Fahrer fotografiert wurde und Sie auf dem Foto zu erkennen und zu identifizieren sind oder nicht.
2.
Waren Sie nicht der Fahrer, sö wäre die Ordnungswidrigkeit mangels Unterbrechung tatsächlcih verjährt.
Es käme dann alllerdings die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO in Betracht, weil die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
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