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Frage geschrieben am 29.01.2012 12:42:44

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Mitteilung durch Arbeitgeber

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 555
Im Jahr 2010 habe mit Erhalten der Novembergehaltes die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, d.h. ab Januar 2011 war ich freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Umstand wurde mir aber erst im Juli 2011 durch meinen Arbeitgeber mitgeteilt, eine Bestätigung durch die GKV erhielt ich sogar erst im Oktober 2011.

Nach der Nachricht durch den Arbeitgeber im Juli 2011 beschloss ich mich privat krankenzuversichern und nahm Kontakt mit einem Unternehmen auf. Nach einigem hin und her stellte sich dann heraus dass ein Wechsel in die private Krankenversicherung rückwirkend zum 01.01.2011 auf keinen Fall möglich war, ich wechselte dann also unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungfrist zum 01.01.2012 in die PKV.

Ich habe mich über meine Arbeitgeber sehr geärgert, da durch die Verzögerung von einem Jahr mir vor allem ein finanzieller Nachteil entstand: pro Monat hätte ich ca. 150€ an Krankenversicherungskosten gespart, macht ~1800€ im Jahr, zusätzlich hätte mir ggf. eine Beitragsrückerstattung für das erste PKV-Jahr zugestanden (nochmals ca. 1000€).

Daher also meine Frage:
- Gibt es eine Pflicht seitens des Arbeitgebers (oder der GKV) mir das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 29.01.2012 14:03:30
Rechtsanwalt Benjamin Pethö
Königstrasse 9, 30175 Hannover, Tel: 0511-2707280, Fax: 0511-27072828
Verkehrsstrafrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Erbrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage. Die von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen lassen folgende Beantwortung zu. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gegenüber der Krankenkasse nach
§ 28a SGB IV eine Meldepflicht, soweit sich die Höhe der Beitragspflicht ändert. Im Regelfall würde sich daher Ihre Krankenkasse bei Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze mit Ihnen in Verbindung setzen, wenn der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nachkommt.

Eine ausdrückliche Regelung über eine Meldepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer bei Erreichen der Bemessungsgrenze lässt sich allerdings nicht finden.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben.

Für eine weitere, ausführlichere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Pethö(Rechtsanwalt)


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