Überprüfung der Kostenrechnung meines Anwalts
| 14.12.2005 19:13
| Preis:
***,00 € |
Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Nachdem ich einen Prozeß beim Landgericht verloren hatte,legte mein Anwalt Berufung beim OLG ein.Ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe wurde jedesmal gestellt.Die erste Instanz ist bewilligt worden,bei der zweiten Instanz wurde der Prozeßkostenhilfeantrag abgelehnt.Aus diesem Grund bat ich meinen Rechtsanwalt dann die Berufung zurückzuziehen.
Der Gegenstandswert beträgt 20260,- Euro
Mein RA schickte mir folgende Rechnung 1,6 1033,60 Euro
Post usw. 20,- Euro
Mehrwertst. 168,58 Euro
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1222,18 Euro
Dieser Betrag scheint mir für 2 Briefe und die Rücknahme der Berufung doch sehr hoch oder ist er korrekt ?
Mit freundlichen Grüßen
14.12.2005 | 20:21
Antwort
von
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert,
§ 2 RVG. Bei einem Gegenstandswert von 20.260,- Euro beträgt eine Gebühr 646,- Euro.
Für das Berufungsverfahren schreibt die Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses des RVG eine 1,6 Verfahrensgebühr vor. Die Verfahrensgebühr entsteht "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information." Mit der Einlegung der Berufung ist diese Gebühr jedenfalls entstanden und ist mit 1033,60 Euro auch korrekt berechnet worden (1,6 * 646,- Euro).
Die Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- Euro ist ebenfalls korrekt und ergibt sich aus Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses, die Mehrwertsteuer aus Nr. 7008.
Ich kann in gewissem Maß nachvollziehen, dass einem Mandanten teilweise die - gesetzlich vorgeschriebenen - Gebühren im Hinblick auf den Umfang der Arbeit hoch vorkommen.
Sie sollten allerdings bedenken, dass diese Verfahrensgebühr neben der in der Regel entstehenden Terminsgebühr die Kosten der gesamten gerichtlichen Auseinandersetzung abdecken, d.h. auch wenn sich das Verfahren über 5 Jahre hingezogen hätte, wäre die Verfahrensgebühr nicht höher ausgefallen. Und auch wenn "2 Briefe" auch nicht nach viel aussehen mögen, ist damit manchmal durchaus eine Menge Arbeit verbunden...
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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