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Überprüfen eines Aufhebungsvertrages für einen Mietvertrag


| 14.07.2012 12:00 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

es geht um die Überprüfung eines Aufhebungsvertrages für eine Wohnung.

Hintergrund ist ein massiver Wasserschaden, den der Mieter zwar nicht zu verschulden hat, der aber dem Vermieter trotz schwerer Schäden an der Mietsache (kniehoher Schimmelbefall der Wände) nicht angezeigt wurde.

Mein Ziel ist es, den Mieter von einer gütlichen Einigung zu überzeugen und zur schnellstmöglichen Räumung zu bewegen.

Frage:
- Ist folgender Aufhebungsvertrag inhaltlich und formal in Ordnung?
- Müssen weitere Punkte beachtet oder aufgenommen werden?
- Welche Umstände sind bei der Unterzeichnung zu berücksichtigen (muss z.B. eine Bedenkfrist eingeräumt werden)?

Vielen Dank für eine schnelle Beantwortung.

---

Aufhebungsvertrag für einen Mietvertrag
Zwischen
XXX
– im folgenden "Vermieter" genannt –
und
XXX
– im folgenden "Mieter" genannt –

wird folgender Mietaufhebungsvertrag geschlossen:

1. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der zwischen dem Voreigentümer des Objektes XXX in Wiesbaden, Herrn XXX als Vermieter, und dem Mieter geschlossene Mietvertrag über die auf dem Grundstück XXX und dort im Untergeschoss gelegene möblierte Wohnung, bestehend aus 1 Zimmer mit Küchenzeile, Bad und Flur einvernehmlich zum 01.10.2012 endet.

2. Die Wohnung ist vom Mieter spätestens bis zum in 1. genannten Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses zu räumen.

3. Auf die Geltendmachung einer gerichtlichen Räumungsfrist gem. § 721 ZPO verzichtet der Mieter.

4. Gibt der Mieter die Wohnung spätestens bis zur vereinbarten Beendigung des Mietverhältnisses geräumt an den Vermieter heraus, so verpflichtet sich der Vermieter,
• auf das Einklagen der noch ausstehenden Mietzahlungen aus dem Jahr 2010 für die oben genannte Wohnung zu verzichten.
• auf das Einklagen der Mietausfälle, durch die verspätete Meldung des Wasserschadens durch den Mieter der oben bezeichneten Wohnung hervorgerufen, zu verzichten
• das ihm übereignete Mietkautionssparbuch mit einem Guthaben von dem Mieter trotz des durch die verspätete Meldung des Mieters hervorgerufenen Schäden an der oben genannten Wohnung zurückzugeben
• auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters zu verzichten
• sich an nachgewiesenen Unterbringungskosten mit einem Betrag von insgesamt nicht mehr als 1.000 EUR zu beteiligen, sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine Versicherung des Mieters für diese Kosten nicht aufkommt.

5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache über den in Ziffer 1 dieses Vertrages vereinbarten Beendigungstermin hinaus keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB zur Folge hat.

6. Mündliche Nebenabreden außerhalb dieser Vereinbarung wurden keine getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Wiesbaden, den .......... Juli 2012

(Unterschrift Vermieter)

(Unterschrift Mieter)
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Mietvertrag
14.07.2012 | 13:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
106 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Ich verstehe Ihre Schilderung so, dass es in der Wohnung zu einem Wasserschaden gekommen ist und der Mieter deshalb anderweitig untergebracht werden musste.

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

I.
Ist folgender Aufhebungsvertrag inhaltlich und formal in Ordnung?

Ich rate zu folgenden Ergänzungen/Änderungen des von Ihnen entworfenen Mietaufhebungsvertrages:

zu 2.:
Der Satz sollte wie folgt ergänzt werden:" und an den Vermieter herauszugeben".

zu 4.:
Ich schlage folgende Formulierung vor:
"Unter der Bedingung, dass der Mieter die Wohnung
spätestens ... geräumt an den Vermieter herausgibt, wird folgendes vereinbart:
*der Vermieter verzichtet auf noch ausstehende Mietzahlungen aus dem jahr 2010 für die oben genannte Wohnung:
* der Vermieter verzichtet auf Schadenersatzansprüche wegen Mietausfällen infolge verspäteter Meldung eines Wasserschadens durch den Mieter;
* der Vermieter verzichtet auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter;
* der Vermieter verpflichtet sich, das Mietkautionssparbuch mit einem Guthaben von ... an den Mieter zurückzugeben;
*der Vermieter verpflichtet sich, sich an nachgewiesenen Unterkunftskosten des Mieters infolge des Wasserschadens bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 1.000,-- € zu beteiligen, sofern der Mieter nachweist, dass eine Versicherung des Mieters für diese Kosten nicht aufkommt".

II.
- Müssen weitere Punkte beachtet oder aufgenommen werden?

Nein, weitere Punkte müssen aus meiner Sicht nicht aufgenommen werden.

III.
Welche Umstände sind bei der Unterzeichnung zu berücksichtigen (muss z.B. eine Bedenkfrist eingeräumt werden)?

Entscheidend ist, ob der Mieter den Mietaufhebungsvertrag unterschreibt. Es kann nicht erwartetet werden, dass der Mieter SOFORT unterschreibt. Sie sollten sich daher darauf einstellen, dass der Mieter um Bedenkzeit bittet. Falls Sie den Mietaufhebungsvertrag dem Mieter zusenden, wäre zu empfehlen, dem Mieter eine angemessen Frist für die Unterzeichnung und Rückgabe des Mietaufhebungsvertrages zu setzen.

Bei Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de

Bewertung des Fragestellers 2012-07-14 | 22:15


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