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Übernahme einer GmbH-Geschäftsführung, der eine Löschung wg Vermögenslosigkeit droht


| 21.07.2011 12:18 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Guten Tag,

ich habe das Angebot eines guten Geschäftspartners (betreibe bisher freiberuflichen Vertrieb für ihn), die Gf einer seit 5 Jahren inaktiven GmbH (keine Jahresabschlüsse beim FA eingereicht) mit 25.000 Stammkapital zu übernehmen, wobei der Unternehmens-Sitz an meinen Wohnort verlegt würde, bei unverändertem Gesellschaftszweck und unverändertem Gesellschafter ( = mein Geschäftspartner).

Jedoch hat das AG am bisherigen Sitz kürzlich eine Löschungsankündigung wg. Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 FamFG mitgeteilt.

Muss jetzt Sach- oder sonstiges Kapital eingebracht werden, um die GmbH vor der Löschung zu bewahren?

Hinweis: Forderungen ggü. der GmbH bestehen nicht. Die GmbH hat keine Mitarbeiter.

Gruß + Dank vorab
NoAttorney
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Übernahme Löschung Vermögenslosigkeit
21.07.2011 | 14:17

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
782 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Gemäß § 394 Abs. 2 FamFG besteht die Möglichkeit gegen die Löschungsankündigung Widerspruch einzulegen und nachzuweisen, dass die GmbH nicht vermögenslos ist und das gesetzlich vorgesehene Stammkapital vorhanden ist oder eingezahlt wurde.

Da eine solche Löschung wegen Vermögenslosigkeit beantragt wird, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Steuerschulden bestehen, kann ich Ihnen nicht anraten die Geschäftsführung zu übernehmen, bis Sie Gewissheit haben, dass die Löschung nicht weiter verfolgt wird und keine rückständigen Forderung seitens des Finanzamtes oder anderer stattlicher Organe bestehen. Denn wenn Sie die Geschäftsführerposition übernehmen haften Sie für künftige Versäumnisse gerade gegenüber dem Finanzamt auch persönlich.

Weniger risikoreich für Sie als Geschäftsführer wäre eine Neugründung, zumal das Stammkapital ohnehin aufgebracht werden muss.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 21.07.2011 | 14:40

Sehr geehrter Herr RA Schröter,

vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Eine Insolvenz soll nach den Worten meines Geschäftspartners nicht vorliegen (letzter Jahresabschluss laut Amtsgerichtsschreiben gemäß zuständigem FinAmt im Jahr 2003 erfolgt, AG-Schreiben liegt mir vor).

Muss bei gleichbleibendem Geschäftszweck jetzt das Stammkapital nachgewiesen werden, und was ist dafür die Rechtsgrundlage?

Vielen Dank für einen ergänzenden Hinweis!

Beste Grüße nach Bad Nauheim
User NoAttorney

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.07.2011 | 16:01

Vielen Dank für die Nachfrage. Das Stammkapital ist nachzuweisen. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 GmbHG und § 49 Abs. 3 GmbHG. Auch wenn der Gesellschafter Ihnen versichert, sollten Sie Einsicht in das Handelsregister nehmen, ob ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Gleichermaßen sollten Sie bei dem Finanzamt nachfragen, ob rückständige Steuerschulden bestehen oder Jahresabschlüsse nachzureichen sind.

Viele Grüße

Bewertung des Fragestellers 2011-07-21 | 16:08


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-07-21
5/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht