28.06.2009 | 16:02
Antwort
von
Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Die rechtlichen Ausführungen des Finanzamts sind nicht richtig.
Sie sind auf keinen Fall von dem Gesetzeswortlaut gedeckt.
Nach Durchsicht des vom Finanzamt genannten BMF-Schreibens ist hier nicht die Rz. 15 sondern die Rz. 39 einschlägig.
Rz 15 galt nur für solche Fälle, in denen ein Ehegatte nach Erwerb für den erworbenen Miteigentumsanteil einen ganz neuen Anspruch auf Eigenheimzulage beanspruchen wollte. Das war bei Ihnen im Jahr 2008 wegen des Wegfalls der EigHZul gar nicht mehr möglich.
Hier ist zu Ihren Gunsten bei der Auslegung des § 6 EigHZulG die Rz. 39 dieses BMF-Schreibens heranzuziehen.
Darin ist deutlich geregelt, dass beim Hinzuerwerb des Ehegattenanteils keine neuer Eigenheimzulageanspruch entsteht Das Haus oder die Wohnung werden nun als ein Objekt des Erwerbers angesehen und nicht als zwei trotz der unterschiedlichen Erwerbszeitpunkte.(Rz. 39 Satz 2). Der Erwerber erhält jedoch bis zum Ende des Begünstigungszeitraums den Anteil der Eigenheimzulage, der ansonsten dem Ehegatten bei weiterer Selbstnutzung zugestanden hätte (Rz. 39 Satz 4)
Sie sollten daher Einspruch gegen diesen ablehnenden Bescheid einlegen und diesen unter Hinweis auf die nachfolgend genannten Regelungen begründen
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Hinweis geben und stehe für eine Nachfrage und gegebenenfalls für eine weitere Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Hier der Link zu dieser Verwaltungsvorschrift:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/121,templateId=raw,property=publicationFile.pdf.
und hier der eindeutige Gesetzeswortlaut:
§ 6 EigZulG:
(Absatz 2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen. Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Fall des Satzes 2 während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
Nachfrage vom Fragesteller
28.06.2009 | 22:03
Sehr geehrte Frau Zerban,
herzlichen Dank für Ihre schnelle - und zum Glück für mich positive - Antwort!
Auch in der erwähnten Rz. 39 des BMF-Schreibens ist von den "Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG" die Rede. Deshalb würde es mich weiterhin interessieren, was damit genau gemeint ist: Liegen diese Voraussetzungen (für die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten) nur bis zum Zeitpunkt der Trennung oder bis zum Ende des Trennungsjahres vor?
Schon im Voraus vielen Dank für die Beantwortung dieser Nachfrage!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.06.2009 | 22:25
Sehr geehrter Fragsteller,
eine gemeinsame Veranlagung nach § 26 EStG ist auch dann möglich, wenn die Partner nur einen Teil des Jahres zusammen gelebt haben. Das bedeutet, auch wenn man nur einen Tag im Jahr zusammen gelebt hat, ist die Zusammenveranlagung möglich.
Sie können also bei einer Trennung am 1.7. die Zusammenveranlagung für 2008 verlangen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechsanwältin
Steuerberaterin
Ergänzung vom Anwalt
28.06.2009 | 22:28
zur Klarstellung: Die Zusammenveranlagung wird für das gesamte Jahr durchgeführt. Es gibt keine Aufteilung einer Steuerveranlagung.