Frage geschrieben am 13.03.2010 20:32:29
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Überleitung vom TVöD West in den TVöd S
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2689Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mit freundlichen Grüßen
Irmeltraut
Antwort geschrieben am 13.03.2010 21:25:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 490
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier geht es also um die Eingruppierung im TVöD-SuE.
Gruppe 10, in welcher Sie aktuell eingestuft sind, weist folgende Eingruppierungsmerkmale auf:
Eingruppierungsmerkmale - S 10:
• Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
• Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
• Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte.
Gruppe 13, in welcher Sie sich sehen, weist folgende Eingruppierungsmerkmale auf:
Eingruppierungsmerkmale - S 13:
• Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
• Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.
• Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
• Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
• Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind.
• Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe SE 10 Fallgruppe 3 herausheben.
Da in Ihrer Einrichtung weniger als 70 Kinder betreut werden, steht Ihnen nach den Eingruppierungsmerkmalen grundsätzlich jedenfalls nicht die Gruppe S 13 zu.
Allerdings sind noch folgende Punkte bei der Ermittlung der Kinderzahl zu berücksichtigen:
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichmäßig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.
Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
Soweit gerade der letzte Punkt in Ihrem Fall zutreffend ist – und nach Ihren Ausführungen ist davon auszugehen – dann ist eine Eingruppierung in S 10 nicht gerechtfertigt und es kommt hier S 13 in Betracht.
Hier sollten Sie sich insoweit mit dem Arbeitgeber auseinandersetzen. Kann keine einvernehmliche Regelung gefunden werden, bleibt nur die sogenannte Eingruppierungsklage.
Diese ist als sogenannter Eingruppierungsfeststellungsantrag im öffentlichen Dienst allgemein üblich. Gegen seine Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung (BAG vom 06.06.2007 Aktenzeichen 4 AZR 505/06) des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (zB 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114).
Die Klage ist bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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