Frage geschrieben am 16.03.2010 12:34:02
Überlassung
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 906MfG J. S.
Antwort geschrieben am 16.03.2010 14:30:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Erbrecht, Medizinrecht, Familienrecht
Bewertungen: 187
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Um Ihre Frage zu beantworten ist zunächst festzustellen, um was für eine Art Zuwendung es sich bei Überschreibung des Hauses gehandelt hat.
Hier kommen hauptsächlich zwei Varianten in Frage: die freigebige Zuwendung oder die Abfindung für einen Erbverzicht.
Die freigebige Zuwendung ist eine Schenkung unter Lebenden, die daher nur mittelbar mit dem Erbrecht zu tun hat. Oft wird in derartigen Übereignungsverträgen auch geschrieben, es handelt sich um eine vorweggenommene Erbfolge, die im Ergebnis aber auch eine Schenkung unter Lebenden darstellt.
Auf eine solche Schenkung wird § 3050 III BGB angewendet, wonach solch eine Schenkung gegenüber denn anderen Erbberechtigten (Abkömmlingen) nur dann zum Ausgleich zu bringen ist, wenn der Erblasser (Eltern) die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet haben.
Wenn eine Anordnung getroffen wurde, dann müsste Ihr Bruder Ihnen und Ihrer Schwester den Ausgleich zukommen lassen.
Es ist jedoch nicht so, dass mit der Zuwendung an Ihren Bruder kraft Gesetzes Ihnen ebenfalls ein entsprechender Teil zugewendet werden muss.
Die jetzt erfolgte Zuwendung muss nur (bei der Anordnung der Ausgleichung) eben im späteren Erbfall berücksichtigt werden.
Ihnen bliebe nur die Möglichkeit einen Vertrag mit den Eltern zu schließen, indem Sie vorweg Ihren Erbteil erhalten und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichten. Dies müsste notariell geschehen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
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