Überhöhte Rechtsanwaltsrechnung ?
Sachverhalt:
Meine Frau ist Thailänderin und am 27.04.2004 mit einem Visum in die BRD eingereist und hat am 19.11.2004 einen Deutsche geheiratet. Am 23.11.2004 hat sie eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 23.11.2007 erhalten. Die Ehe ist nach ca. 8 Monaten in die Brüche gegangen, weil mein Frau misshandelt und vergewaltätigt wurde. Da dies innerhalb der vier Wände passierte, können diese Straftaten nicht bewiesen werden. Am 19.12.2006 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Am 16.09.2005 wurde meine Frau von der Ausländerbehörde angeschrieben, in dem die Behörde ankündigt, die bestehende Aufenthaltserlaubnis nachtäglich zu begrenzen. Ihr wurde 14 Tage Zeit gegeben für eine Stellungnahme. Da meine Frau zu dieser Zeit kaum ein Wort Deutsch gesprochen hat, hat sie das Schreiben ihrer Rechtsanwältin vorgelegt, die sie auch in der Scheidungsangelegenheit vertreten hat. Am 27.09.2005 hat meine Frau 500 EUR und am 30.09.2005 nochmals 200 EUR Vorschuß an die Anwältin bezahlt. Die Scheidungsangelegenheit ist über Prozesskostenhilfe abgerechet worden. Am 23.09.2005 wurde von der Anwältin auf das Schreiben der Ausländerbehörde geantwortet. In dieser Antwort vertritt die Rechtsanwältin die Rechtsauffassung, dass meine Frau nicht ausgwiesen werden darf, weil sie persönlich beim Scheidungsverfahren gehört werden muss. Am 28.10.2005 wurde die nachträglich Befristung der Rechtsanwältin zugestellt. Begründet wurde der Bescheid das AufenthG §7 Abs.2 nicht mehr zum tragen kommt und die Behörde konnte keine Anhaltspunkte für AufenthG §31 Abs.2 feststellen. Hierauf hat die Anwältin Widerspruch mit der Begründung AufenthG §31 Abs.2 eingelegt UND mit gleicher Post einen Antrag auf "Verlängerung" einer Aufenthaltserlaubnis im Titel und im Text "eigenständige" Aufenthaltserlaubnis gemäß Zuwanderungsgesetz §31 Abs. II und III. Die Ausführungen sind aus dem Scheidungsverfahren entnommen. Am 16.11.2005 teilt die Ausländerbehörde mit, dass der Widerspruch nicht entscheiden werden kann und an die BezReg weitergeleitet wird und Nachweise AufenthG §31 Abs.2 werden angefordert. Diese wurden von der Anwältin am 07.12.2005 nachgereicht. Am 06.02.2006 fragt die Ausländerbehörde an, ob meine Frau ausgereist wäre, dies wird von der Anwältin richtig als nichtzutreffend beantwortet.
Am 12.04.2007 habe ich meine Frau in Dänemark geheiratet und die Ehe wurde auch in der BRD am 13.04.2007 anerkannt und ich habe meine Frau auch bei mir angemeldet. Am gleichen Tag haben wir noch bei Ausländerbehörde vorgesprochen. Dies ist eine andere Ausländerbehörde als die in die der Widerspruch läuft. Die Ausländerbehörde hat die Akte bei alten Ausländerbehörde angefordert. Am 17.04.2007 hat meine Frau der Anwältin mitgeteilt: "Aus meiner Sicht dürfte die Angelegenheit mit der Ausländerbehörde jetzt endgültig erledigt sein, so das dieser Fall abgerechnet und abgeschlossen werden kann" Am 14.04.2007 hat die alte Ausländerbehörde die Rechtsanwätin angeschrieben, sie möge doch den Widerspruch zurücknehmen. Am 19.04.2007 teilt die Anwätin der alten Ausländerbehörde mit, dass meine Frau jetzt wieder verheiratet sei und das sie den alten Widerspruch nicht zurück mehmen wird. Meiner Frau teilt die Anwältin mit, "Die 700 EUR waren für die Angelegenheit mit der Ausländerbehörde. Ich schlage vor, dass wir die Angelegenheit auch so zum Abschluss bringen und ich für das "Nachverfahren" jetzt keine Gebühren mehr erhebe" Das Scheiben der alten Ausländerbehörde war dem Schreiben der Anwältin nicht beigefügt. Am 23.04.2007 habe ich bei der Rechtsanwätin nachgefragt, was das "Nachverfahren" bedeuten soll und ich habe um eine Rechnung gebeten die gegen die Anzahlung von 700 EUR zu verrechnen sei. Der gesamte Schriftverkehr lief bei der Anwältin sowie bei der Behörde unter einem Aktenzeichen.
Am 24.04.2007 haben wir dann diese Rechnung erhalten:
Pos.1 Für den Widerspruch:
Gebühr Nr. 2400 VV RVG 1.3 391,30 EUR
Post-Tele Nr.7002 RBG 20,00 EUR
Dokupauschale Nr. 7000 Nr. 1a 40stk- 20,00 EUR
19% MwST Nr. 7008 VV RVG 81,95 EUR
512,25 EUR
Pos.2 Für den Antrag auf eine unabhängige Aufenthaltserlaubnis:
Gebühr Nr. 2400 VV RVG 1.6 481,60 EUR
Post-Tele Nr.7002 RBG 20,00 EUR
19% MwST Nr. 7008 VV RVG 95,30 EUR
596,90 EUR
Pos.3 Letztes Schreiben an die Behörde. Weil dies jetzt veränderte Lebensverhältnisse wären und eine so lange Zeit vergangen ist, wird jetzt jetzt noch dieses berechnet:
Gebühr Nr. 2400 VV RVG 1.3 391,30 EUR
Post-Tele Nr.7002 RBG 20,00 EUR
19% MwST Nr. 7008 VV RVG 78,15 EUR
489,45 EUR
Insgesamt: 1599,60 EUR
Fragen:
Pos.1:
Die Gebühren sind völlig korrekt. Da aber keine Aktivitäten nach dem 31.12.2006 vorliegen, müsste doch die MwST 16% betragen.
Pos.2:
Hier wurde aus meiner Sicht das gleiche beantragt wie in dem Widerspuch. Weiterhin kann man keinen Antrag auf §31 Abs. II und III stellen da meine Frau noch nie eine Niederlassungserlaubnis gehabt hat. Warum soll meine Frau auch hier zweimal bezahlen und auch 19% anstatt 16% MwST ?
Pos.3:
Aus meiner Sicht kann die Anwältin nicht einfach die Behörde am 19.04.2007 anschreiben und dies als neuen Fall betrachten. Sie hat keine Rücksprache mit meiner Frau gehalten. Meine Frau hat die Anwältin am 17.04.2007 aufgefordert, den Fall abzuschließen! Das Schreiben hat die Anwältin auch bekommen, da sie Inhalte in ihrem Schreiben an die Ausländerbehörde verwendet hat.
Ich habe am 01.05.2007 bei der Anwältin des Schreiben der Ausländerbehörde vom 19.04.2007 sowie die von meiner Frau unterschriebenen Vollmachtsurkunden angefordert.
Was können wir machen? Zum Anwalt? Kosten? Zur Anwaltskammer?









