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Frage geschrieben am 19.12.2011 13:47:32

Überhöhte Rechnung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 51,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1056
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 87 weitere Antworten zum Thema Rechnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Gartenplanerin angesprochen und mit einem Erstgespräch und einer Konzepterstellung beauftragt.
Bei dem Erstgespräch wurde eine Preisliste vorgelegt.
Hier wird ein Erstgespräch mit 1 1/2 Stunden für Betrag xx genannt; die Konzepterstellung für Betrag yy und diverse Stundensätze, u.A. Beratung in Gestaltungsfragen.
Was die Vorstellung des Konzeptes beinhaltet, bzw eine max Stundenzahl erwähnt sie nicht.

Bei der Rechnungsstellung veranschlagt die Dame nun für Zeit, die sie bei dem Erstgespräch angeblich länger da war als 90min "Beratung in Gestaltungsfragen" und bei der Konzeptvorstellung ebenfalls nochmal 2 1/2 Stunden "Beratung".
Sie hat weder zu irgendeinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass sie ab einem Zeitpunkt x eine andere Leistung bringt als die beauftragte, noch nach dem Gespräch eine Stundenauflistung unterschreiben lassen. Sie hat uns mit ihrer erhöhten Rechnung überrascht. Dies hatte ich ihr mitgeteilt und gesagt, dass ich den Rechnungsbetrag in 2 Raten überweisen würde.

Leider habe ich erst danach die Rechnung genauer überprüft und habe ihr dann mitgeiteilt, dass ich die stundenbasierten Positionen nicht bereit bin zu zahlen, da sie nicht beauftragt waren und auch von ihrer Seite kein Hinweis gekommen war. Ich habe ihr gesagt, dass ich die beiden beauftragten Positionen bereit bin zu zahlen und mit meiner bereits geleistete Zahlung, die über den von mir nach ihrer Preisliste errechneten Betrag etwas hinaus geht, die Rechnung als beglichen ansehe.

Sie droht nun mit ihrem Anwalt und Inkasso und behauptet, wir wären uns in vollem Unfang über Beratunsstunden bewußt gewesen.

Nach wie vor fühle ich mich von Ihr überrumpelt und möchte diese Positionen nicht bezahlen. Wie sollte ich mich weiter verhalten und sehe ich es richtig, dass sie mich über Mehrleistung vorab hätte informieren müssen?
Ich hätte erwartet, dass sie mir in ungefährer Form hätte sagen müssen: "..., bis hierhin ist die Leistung xy erbracht. Wenn Sie möchten bleibe ich länger und berechne den Stundensatz für Beratung wie in meiner Preisliste angegeben."

Vielen Dank für Ihre Hilfe und mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 19.12.2011 14:48:28
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

I.
Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Werkvertrag (und als ein solcher ist die Planung eines Gartens wohl anzusehen) der Unternehmer die Beweislast für die Voraussetzungen einer nach Stundenlohn zu vergütenden Leistung trägt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2008, Az. I-23 U 14/08). Allein die Aussage der Gartenplanerin, Sie wären über die Abrechnung nach Beratungsstunden in Kenntnis gewesen, reicht m.E. insoweit nicht aus. Genau dies hat die Gartenplanerin nämlich zu beweisen.

II.
Gelingt ihr dieser Beweis nicht, so wäre jedenfalls keine Vergütung in Höhe der abgerechneten Stunden zu bezahlen. Problematisch könnte jedoch sein, dass Sie vor Beginn der Leistung der Gartenplanerin durch Vorlage der Preisliste über die Preisgestaltung tatsächlich in Kenntnis gesetzt wurden. Abweichend davon, ob die Gartenplanerin die Vorlage der Preisliste beweisen kann, ist m.E. durch Annahme der konkreten Preisgestaltung in Verbindung mit der Beauftragung zu einem Erstgespräch und der Konzepterstellung ein Vertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen. Daher wäre entsprechend Ihren Informationen kein Hinweis nötig gewesen, dass nach Ablauf der Zeit für das Erstgespräch eine weitere (andere) Stundenvergütung anfällt. Dies war Ihnen ja durch Vorlage der Preisliste bekannt.

Da Sie diese vorliegen hatten, konnten Sie davon ausgehen, dass alle weiteren Leistungen der Gartenplanerin dementsprechend abgerechnet werden. Eine schriftliche Fixierung bzw. die Angabe einer maximalen Stundenzahl ist insoweit nicht erforderlich. Im Zweifel würde daher in jedem Fall die übliche Vergütung zu leisten sein, § 632 Abs. 2 BGB.

III.
Im weiteren Vorgehen könnten Sie nun bestreiten, dass eine solche Stundenvergütungsvereinbarung tatsächlich vereinbart wurde. Dies wäre dann von der Gartenplanerin zu beweisen, was in der Regel sehr schwer sein wird, da kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Diesbezüglich muss ich Sie aber darauf hinweisen, dass dies eventuell strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (Stichwort: Eingehungsbetrug). Immerhin haben Sie hier zugegeben, dass die Preisliste der Gartenplanerin in dem Erstgespräch vorgelegt wurde.

Sie könnten weiter bestreiten, dass die Anzahl der berechneten Stunden überhaupt angefallen ist. Auch dieser Beweis ist durch die Gartenplanerin zu führen. Da keine von Ihnen unterzeichneten Stundenzettel vorliegen, dürfte auch dies schwierig sein. Jedenfalls kann die Gartenplanerin den Umfang der Stundenlohnarbeiten aber auch anderweitig nachweisen (OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2011, Az. 21 U 88/10), etwa durch betriebsinterne Aufzeichnungen.

Aufgrund meiner Ausführungen sehe ich die Chancen, dass Sie die geltend gemachten Vergütungen nicht bezahlen müssen, als gering an. Sie sollten sich daher allein schon wegen des Kostenrisikos wegen eventuell anfallender Anwaltskosten und Mahngebühren mit der Gartenplanerin einigen.

Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.

Mit besten Grüßen

Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

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ALEXANDER OTTERBACH
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.12.2011 15:30:46

Sehr geehrter Herr Ottenbach,

danke für die ausführliche Antwort.
Eine Frage hätte ich noch. Das Erstgespräch war lauf Preisliste auf 1 1/2 Stunden begrenzt. Die Konzepterstellung jedoch war mit einem Pauschalpreis ohne Stundenbegrenzung angegeben.
Die Dame hätte mir das Konzept ja auch zusenden können, wenn kein Gespräch darin enthalten ist. Sie hat aber angerufen und einen Termin vereinbart. Kann ich dann nicht davon ausgehen, dass dieser Besuch im Pauschalpreis enthalten ist?

Ich würde nie bestreiten, dass ich die Preisliste bekommen habe, aber die Gestaltung war für mich so irreführend, dass ich von einem Rechnungsbetrag ausgegangen bin, der ca 700€ unter dem jetzigen Rechnungsbetrag liegt.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.12.2011 15:58:07

Sehr geehrte Fragestellerin,

dies könnte in der Tat die rechtliche Beurteilung ändern, wobei es jedoch auf die Auslegung des Vertrages bzw. der Vereinbarung ankommt. Soweit ein Pauschalpreis für die Konzepterstellung vereinbart wurde, ist durchaus die Annahme zu vertreten, dass damit auch die Vorstellung des Konzeptes abgegolten ist. Sowohl ein objektiver Dritter als auch Sie durften wohl schon davon ausgehen, dass die Vereinbarung eines Pauschalpreises auch alles im Zusammenhang mit der Konzepterstellung (sprich die Vorstellung) umfasst.

Ich kann Ihnen hierzu aber keine eindeutige Einschätzung abgeben. Wie im Zweifel ein Richter hierzu urteilen wird kann ich nicht voraussagen. So könnte etwa nicht nur eine reine Vorstellung des Konzeptes erfolgt sein, sondern gleichzeitig tatsächlich auch eine Beratung bspw. zu Verbesserungen, Änderungen, etc. Dies wiederum wäre dann eher vom Leistungsumfang der Vergütungsvereinbarung gedeckt.

Wenn man genau sein will heißt es letztendlich auch "Konzepterstellung". Stellt man also auf den reinen Wortlaut ab, so wäre eine Besprechung eher nicht von der Pauschale umfasst. Ich verstehe Ihren Unmut, da es doch ein wenig nach "Geldmacherei" klingt, eine Pauschale zu vereinbaren und dann die Besprechung separat abzurechnen.

Wenn Sie es jedoch bei einem Betrag von ca. € 700,00 auf eine Klage ankommen lassen, so liegt Ihr Prozessrisiko im schlechtesten Fall bei ungefähr € 600,00. Ich meine, dass die rechtliche Situation doch zu ungewiss ist, um dieses Kostenrisiko einzugehen.

Gerne stehe ich Ihnen aber nach Rücksprache über die Kosten zur Verfügung um mit der Gartenplanerin eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ob sich diese aufgrund meiner rechtlichen Ausführungen jedoch dazu überreden lässt kann ich leider auch nicht voraussagen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen trotzdem helfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Alexander Otterbach
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