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Frage geschrieben am 29.11.2011 15:01:40

Überhöhte Kosten einer Zwangsräumung durch Gerichtsvollzieher

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1070
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe vor kurzem ein Haus im Rahmen einer Zwansgversteigerung gekauft. Derzeit nutzt das Haus noch der Alteigentümer, jedoch ohne meine Billigung. Ich habe daher einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragt. Dieser wollte für die Räumung einer 3-Raumwohnung (ohne Keller) von mir einen Kostenvorschuss von zunächst 3.000 EUR. Nach meinem Protest hatte er auf 2.500 EUR reduziert. Ich hatte zuvor selbst eine Ausschreibung für die obige Umszugsleistungen durchgeführt. Dabei wurden mir von 2 spezailsierten Umzugsfirmen Angebote von 880 EUR und 890 EUR gemacht. Die Leistungen beinhalten auch eine Transport- bzw. Umzugsversicherung für Schäden. Die Angebote habe ich in einem persönlichem Gespräch dem Gerichtsvollzieher vorgelegt. Dieser weigerte sich jedoch die Angebote zu nutzen. Er müsse vielmehr die Firmen beauftragen mit denen er Verträge hätte. Begründet wurde dies damit, das nur diese Firma gegen Schäden versichert wäre. Das ist kein Argument, den auch die von mir genannten Firmen sind hierfür (wie üblich) versichert. Für mich sind die Preise des Gerichtsvollziehers Wucher bzw. sittenwidrig. Meine Frage lautet nun: Wier kann ich gegen die völlig überhöhten (sittenwidrigen)Preise des Gerichtsvollziehers vorgehen?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Sie können mit einer sog. Erinnerung nach § 766 ZPO gegen den Gerichtsvollzieher vorgehen.

Nach § 766 Abs. 2 ZPO steht dem Vollstreckungsgericht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Lediglich Auslagen können erhoben werden.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.11.2011 10:50:40

Die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses, der gleichzeitig der Räumungstitel ist, wurde mir vom Amtsgericht ausgestellt. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, muss ich nunmehr auch beim Amtsgericht meine Einwände gegen das Vorgehens des Gerichtsvollziehers schriftlich vortragen und mich dabei auf § 766 II ZPO berufen? Entscheidet hier ein Richter oder ein Rechtspfleger?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.11.2011 10:58:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Das Prozedere haben Sie richtig verstanden. Es entscheidet das Vollstreckungsgericht (vgl. §§ 3, 20 RPflG).


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Überhöhte Kosten einer Zwangsräumung durch Gerichtsvollzieher | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2011-12-02
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